Teaser: Greenwashing ist die Praxis, Produkte, Dienstleistungen oder ganze Unternehmen durch unbegründete oder irreführende Umweltaussagen ökologischer erscheinen zu lassen, als sie sind. Ab dem 27. September 2026 gelten in der gesamten EU sechs neue Schwarze-Liste-Tatbestandsgruppen, die typische Greenwashing-Praktiken ausdrücklich verbieten. Wir erklären Begriff, Ursprung, Arten und aktuelle Rechtslage.
Greenwashing bezeichnet die irreführende Kommunikation eines Unternehmens, die darauf gerichtet ist, Produkte, Dienstleistungen, Geschäftspraktiken oder die gesamte Organisation in der Wahrnehmung von Kunden und Öffentlichkeit umweltfreundlicher, nachhaltiger oder klimaschonender darzustellen, als sie tatsächlich sind.
Der Begriff setzt sich zusammen aus „green" (englisch: grün, ökologisch) und „whitewashing" (beschönigen, vertuschen). Synonym werden verwendet: Ökoschwindel, Grüne Fassade, Greenmake-up. Im deutschen Wettbewerbsrecht wird Greenwashing als Spezialfall der irreführenden geschäftlichen Handlung nach § 5 UWG beziehungsweise als Verstoß gegen die Schwarze Liste des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst.
Damit eine Kommunikationsaussage als Greenwashing im rechtlichen Sinn qualifiziert wird, müssen drei Elemente vorliegen:
Die Entstehung des Begriffs lässt sich bis in die 1980er Jahre zurückverfolgen. Der amerikanische Umweltschützer Jay Westerveld prägte ihn 1986 in einem Essay über Hotelhandtücher: Hotels forderten Gäste zur Wiederverwendung von Handtüchern auf, angeblich um die Umwelt zu schonen, während sie gleichzeitig energieintensive Wäschereien betrieben und an anderer Stelle Ressourcen verschwendeten. Die „ökologische" Botschaft diente lediglich der Kostensenkung.
Seither hat sich der Begriff weltweit etabliert. 1992 veröffentlichte die Umweltorganisation Greenpeace den Report „The Greenpeace Book of Greenwashing", der die systematische Dimension der Praxis erstmals dokumentierte. 2007 ergänzten die kanadischen Forscher TerraChoice mit den „Seven Sins of Greenwashing", einer Katalogisierung typischer Greenwashing-Muster, die bis heute als Referenzrahmen dient.
Mit der EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) ist Greenwashing erstmals unionsrechtlich als Sammelbegriff für konkret definierte irreführende Praktiken normiert. Die Schwarze Liste der Unfair Commercial Practices Directive (UCPD) wurde um sechs neue Tatbestandsgruppen ergänzt, die typische Greenwashing-Praktiken in all circumstances unfair, also stets unzulässig, erklären. Die deutsche Umsetzung erfolgte durch die UWG-Novelle vom 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43).
TerraChoice klassifizierte 2007 sieben typische Muster. Sie sind auch 2026 noch aktuell, lassen sich aber jetzt den neuen Schwarze-Liste-Tatbeständen zuordnen:
Ein Produkt wird als „grün" beworben, obwohl nur ein Teilaspekt ökologisch ist, etwa „Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft", ohne auf Energieverbrauch, Chemikalieneinsatz oder Transportemissionen in der Produktion einzugehen. Rechtliche Entsprechung 2026: Anhang Nr. 4b (irreführende Reichweite).
Umweltaussagen ohne nachprüfbare Belege: „Umwweltfreundlich hergestellt", „klimaneutral produziert", ohne Zertifikat, Studien oder Messdaten. Rechtliche Entsprechung 2026: Anhang Nr. 4a (allgemeine Umweltaussage ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung).
Vage Begriffe wie „grün", „natürlich", „öko", die rechtlich nicht definiert sind und daher praktisch jede Aussage erlauben. Rechtliche Entsprechung 2026: Anhang Nr. 4a.
Eigene, hausgemachte „Umwelt-Siegel" ohne externe Akkreditierung suggerieren Unabhängigkeit und Prüfung. Rechtliche Entsprechung 2026: Anhang Nr. 2a (Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Anerkennung).
Umweltaussagen zu Merkmalen, die ohnehin selbstverständlich oder gesetzlich vorgeschrieben sind: „CFC-frei", obwohl FCKW seit Jahrzehnten verboten ist. Rechtliche Entsprechung 2026: Anhang Nr. 10a (gesetzliche Standards als Besonderheit).
Ein Produkt wird als ökologisch beworben, obwohl die Produktkategorie selbst umweltbelastend ist, etwa „ökologische Zigaretten". Rechtliche Entsprechung 2026: Teilerfassung über § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG (irrelevante Vorteile).
Vollständig erfundene Umweltaussagen, etwa erfundene Zertifikate oder frei erfundene Werte. Rechtliche Entsprechung 2026: § 5 Abs. 1 UWG (allgemeine Irreführung), daneben mögliche Strafbarkeit nach § 16 UWG.
Über die akademische Klassifikation hinaus zeigen sich in der Praxis immer wiederkehrende Muster:
Die häufigste Greenwashing-Praktik der letzten Jahre. Unternehmen bewerben Produkte als „klimaneutral" oder „CO₂-neutral zertifiziert" und berufen sich dabei auf Kompensation, also das Finanzieren von Klimaschutzprojekten irgendwo auf der Welt, anstatt die eigenen Emissionen zu reduzieren. Ab dem 27. September 2026 ist diese Praxis ausdrücklich verboten (Anhang Nr. 4c).
Wörter wie „umweltfreundlich", „natürlich", „grün", „öko", „klimafreundlich", „biologisch abbaubar" werden ohne Konkretisierung verwendet. EmpCo stuft diese als allgemeine Umweltaussagen ein, die nur zulässig sind, wenn das Produkt eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann (Anhang Nr. 4a).
Unternehmen kreieren eigene Label wie „Green Pro", „Eco Choice", „Sustainable Verified", ohne dass eine unabhängige Stelle prüft, was dahinter steckt. Anhang Nr. 2a verbietet solche Siegel ab dem 27.09.2026 ausdrücklich.
Grüne Blätter, unberührte Naturlandschaften, fröhliche Tiere, auch visuelle Elemente können Greenwashing sein, wenn sie eine Umweltverträglichkeit suggerieren, die nicht gegeben ist. Bildsprache fällt unter die generelle Irreführungsprüfung nach § 5 UWG.
Ein Produkt wird als „frei von [Substanz]" beworben, obwohl diese Substanz ohnehin verboten ist. Oder ein Hersteller nennt zwar die recycelten Anteile der Verpackung, verschweigt aber, dass das Produkt selbst nicht recycelbar ist. Relevant: Anhang Nr. 10a und Anhang Nr. 23d a–g (Obsoleszenz).
Die Rechtslage hat sich mit dem 19. Februar 2026 (Verkündung der UWG-Novelle) und dem 27. September 2026 (Anwendungsdatum) grundlegend verändert. Drei Ebenen sind zu unterscheiden:
Die Directive (EU) 2024/825 verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, typische Greenwashing-Praktiken über die Schwarze Liste der UCPD zu verbieten. Die Richtlinie ist seit dem 26. März 2024 in Kraft, das Anwendungsdatum ist der 27. September 2026.
Deutschland hat EmpCo durch das Gesetz zur Änderung des UWG, des Unterlassungsanspruchsgesetzes und des Verbraucherschutzgesetzes vom 19. Februar 2026 umgesetzt. Die neuen Tatbestände sind im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG enthalten und von deutschen Gerichten direkt anwendbar.
Bei Verstößen gegen einen Schwarze-Liste-Tatbestand drohen erhebliche Sanktionen (§ 19 UWG n.F.):
| Unternehmensgröße | Bußgeld-Obergrenze |
|---|---|
| EU-Jahresumsatz > 1,25 Mio. € | bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes |
| Kleinere Unternehmen | bis zu 50.000 € |
| Ohne Schätzungsgrundlage | bis zu 2 Millionen € |
Andere EU-Staaten sind teils strenger: Frankreich sieht bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes vor.
Die Frage „Was ist Greenwashing?" lässt sich 2026 erstmals präzise beantworten: Jede kommunizierte Umweltaussage, die einen der sechs Schwarze-Liste-Tatbestandsgruppen erfüllt, ist per se Greenwashing, unabhängig von der Absicht, unabhängig vom Einzelfall.
Konkret bedeutet das für die Praxis:
Greenwashing kann zivilrechtliche (Unterlassung, Schadensersatz), verwaltungsrechtliche (Bußgelder bis 4 % EU-Jahresumsatz) und, in Fällen vollständiger Täuschung, auch strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 16 UWG). Die Regeltatbestände nach EmpCo sind jedoch als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet, nicht als Straftaten.
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