Teaser: Die Schwarze Liste des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG enthält ab dem 27. September 2026 sechs neue Tatbestandsgruppen, die typische Greenwashing-Praktiken ausdrücklich verbieten: Allgemeine Umweltaussagen, CO₂-Kompensation, Nachhaltigkeitssiegel, Reichweite, gesetzliche Standards und sieben Obsoleszenz-Verbote. Wer einen dieser Tatbestände verwirklicht, handelt automatisch unlauter, ohne Einzelfallprüfung. Wir stellen alle Tatbestände vor, mit Beispielen und Abgrenzungen.
Die Schwarze Liste des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Sie listet geschäftliche Handlungen auf, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall zu einer Irreführung geführt haben oder nicht. DieFormel lautet: „stets unzulässig in allen Fällen".
Anders als bei der allgemeinen Irreführung nach § 5 UWG, bei der im Einzelfall geprüft wird, ob eine Aussage geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, entfällt bei Schwarze-Liste-Tatbeständen diese Prüfung. Wer einen Tatbestand erfüllt, hat bereits verloren.
Die Schwarze Liste existierte auch vor 2026 bereits, sie ging ursprünglich auf die Unfair Commercial Practices Directive (UCPD, 2005/29/EG) zurück. Mit der EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) wurde die Liste um sechs neue Tatbestandsgruppen erweitert, die typische Greenwashing-Praktiken erfassen. Umgesetzt durch die UWG-Novelle vom 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43).
Die EmpCo-Erweiterung der Schwarzen Liste umfasst sechs Gruppen, fünf Einzel-Tatbestände (Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a) und eine Gruppe mit sieben Obsoleszenz-Verboten (Nr. 23d a–g):
| Nr. | Thema | Begriff |
|---|---|---|
| 2a | Nachhaltigkeitssiegel | Siegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem |
| 4a | Allgemeine Umweltaussagen | Vage „grün"-Claims ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung |
| 4b | Reichweite | Aussagen, die sich auf das ganze Produkt beziehen, aber nur einen Teil betreffen |
| 4c | CO₂-Kompensation | „Klimaneutral durch Kompensation"-Claims |
| 10a | Gesetzliche Standards | Präsentation gesetzlich vorgeschriebener Standards als Besonderheit |
| 23d a–g | Obsoleszenz | Sieben Einzelverbote zu Software, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Betriebsstoffen |
Wortlaut (vereinfacht): „Behaupten, dass ein Produkt, eine Dienstleistung, ein Unternehmen oder die Geschäftspraktiken eines Unternehmens unter einem Nachhaltigkeitssiegel stehen, das nicht auf einem Zertifizierungssystem von Dritten beruht oder von einer staatlichen Behörde für Zwecke der Nachhaltigkeit festgelegt wurde."
Was ist verboten? Eigene, hausgemachte Siegel ohne externe Akkreditierung. Beispiele für unzulässige Formulierungen:
Was ist zulässig? Siegel, die auf einem ISO 17065-konformen Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben werden. Beispiele:
Ausnahme: Hersteller-, Händler- oder Markenlogos fallen nicht unter Nr. 2a, solange sie keine Nachhaltigkeits-Aussage transportieren. Ein „Apple"- oder „Nike"-Logo ist kein Nachhaltigkeitssiegel.
Wortlaut (vereinfacht): „Eine geschäftliche Handlung, bei der einem Verbraucher eine allgemeine Umweltaussage gemacht wird, bei der keine herausragende Umweltleistung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 festgestellt wurde."
Was ist verboten? Allgemeine, nicht spezifizierte Umweltaussagen ohne anerkannten Beleg. Die Schwarze Liste nennt die Begriffe ausdrücklich:
Was ist zulässig? Aussagen, die auf demselben Medium (Verpackung, Website, Werbeanzeige) in hervorgehobener Weise spezifiziert werden, oder die auf eine anerkannte hervorragende Umweltleistung verweisen. Anerkannt sind:
Beispiel zulässig: „95 % Post-Consumer-Rezyklat, zertifiziert nach Global Recycle Standard GR-2024-123456".
Beispiel unzulässig: „Unsere Verpackung ist umweltfreundlich", ohne Spezifizierung, ohne Siegel.
Wortlaut (vereinfacht): „Eine geschäftliche Handlung, bei der eine Umweltaussage gemacht wird, die sich auf das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen oder die gesamten Geschäftspraktiken eines Unternehmens bezieht, obwohl sich die Aussage in Wirklichkeit nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder einen bestimmten Aspekt der Geschäftspraktiken bezieht."
Was ist verboten? Ganzheitsbehauptungen, die nur auf einen Teil zutreffen. Der Referenzfall aus Erwägungsgrund 11 der EmpCo-Richtlinie:
Weitere Beispiele:
Was ist zulässig? Aussagen, die den begrenzten Aspekt klar benennen. Beispiele:
Wortlaut (vereinfacht): „Eine geschäftliche Handlung, bei der eine Umweltaussage gemacht wird, die darauf beruht, dass die Treibhausgasemissionen des Unternehmens oder des Produkts durch die Kompensation von Treibhausgasemissionen ausgeglichen wurden, deren Höhe sich aus der Kompensation von Emissionen der Produktions- oder Nutzung des Produkts ergibt."
Was ist verboten? Produktbezogene Kompensations-Claims, die häufigste Greenwashing-Praktik der letzten Jahre. Konkret untersagt sind Aussagen wie:
— sofern diese Aussagen auf der Finanzierung von Kompensationsprojekten außerhalb der Produktwertschöpfungskette beruhen (z. B. Aufforstung in Peru, Windkraft in Indien).
Was ist zulässig? Aussagen, die auf Eigenreduktionen in der Wertschöpfungskette beruhen, also auf einer tatsächlichen Lebenszyklusanalyse nach anerkannter Methode (ISO 14067, GHG Protocol Product Standard).
Wichtig: Unternehmensbezogene Kompensationsaussagen („Wir kompensieren unsere Emissionen") fallen nicht unter Nr. 4c, sondern sind nach § 5 Abs. 1/2 UWG im Einzelfall zu prüfen. Das bedeutet nicht, dass sie automatisch zulässig sind, nur dass eine Einzelfallprüfung stattfindet.
Wortlaut (vereinfacht): „Eine geschäftliche Handlung, bei der einem Verbraucher mitgeteilt wird, dass das Produkt in umweltbezogener Hinsicht das unionsweite Niveau an Anforderungen an umweltbezogene Leistungen erreicht, das für die Aufnahme in das unionsweite Niveau an Anforderungen an umweltbezogene Leistungen erforderlich ist, obwohl diese Anforderungen unionsweit für alle Produkten oder Unternehmen dieser Kategorie verbindlich gelten."
Was ist verboten? Die Darstellung gesetzlich ohnehin vorgeschriebener Produktmerkmale als besondere ökologische Leistung. Klassische Beispiele:
Was ist zulässig? Aussagen über Produktmerkmale, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen. Beispiel: „70 % weniger Energieverbrauch als die EU-Ökodesign-Anforderung der Klasse E".
Die Obsoleszenz-Verbote sind die jüngste Erweiterung der Schwarzen Liste. Sie richten sich gegen geplante Obsoleszenz und irreparables Design. Sieben Einzel-Tatbestände:
Verboten: Verschweigen wesentlicher Informationen über Software-Updates, wenn diese Updates die Funktionalität der Ware oder ihre Lebensdauer beeinträchtigen können.
Verboten: Eigenschaften von Software-Updates so darstellen, dass Verbraucher glauben, alle Modelle seien gleichermaßen betroffen, obwohl Updates nur für neuere Modelle zur Verfügung stehen und ältere Modelle absichtlich ausgeschlossen werden.
Verboten: Verschweigen von Informationen über wesentliche Eigenschaften von Software-Updates, einschließlich negativer Auswirkungen auf die Funktionalität, bei Vertragsabschluss.
Verboten: Vorzugtäuschte oder vorgetäuschte Reparierbarkeit, etwa wenn ein Hersteller angibt, dass Ersatzteile verfügbar sind, diese aber tatsächlich nur eingeschränkt lieferbar sind oder die Reparatur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
Verboten: Falsche Angaben zur beabsichtigten oder erwarteten Lebensdauer eines Produkts oder über die Anzahl der Nutzungszyklen.
Verboten: Verschweigen von Informationen über Einschränkungen bei der interoperablen Nutzung (z. B. Kompatibilität mit bestimmten Software-Versionen) oder bei der Kreuzkompatibilität von Ersatzteilen.
Verboten: Verschweigen von Informationen über die Notwendigkeit, bestimmtes Zubehör, Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien zu kaufen, um das Produkt wie angekündigt nutzen zu können.
Die Schwarze Liste hat Vorrang vor der allgemeinen Irreführung nach § 5 UWG. Das bedeutet im Prüfweg:
Diese Sperrwirkung ist für die Praxis zentral. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/1855, S. 78) formuliert es so: „Die Schwarze Liste errichtet eine besondere Lauterkeitsschranke, die der general-prüfungsbedürftigen Norm des § 5 vorgeht."
Die Schwarze Liste zwingt Marketingteams zu einer systematischen Prüfung jeder Umweltaussage. Konkret:
Verstöße gegen Schwarze-Liste-Tatbestände sind Ordnungswidrigkeiten nach § 19 UWG n.F. Die Sanktionsstaffel:
| Unternehmensgröße | Bußgeld-Obergrenze |
|---|---|
| EU-Jahresumsatz > 1,25 Mio. € | bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes |
| Kleinere Unternehmen | bis zu 50.000 € |
| Ohne Schätzungsgrundlage | bis zu 2 Millionen € |
Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (1.000–5.000 € je Fall), Verbandsklagen durch qualifizierte Einrichtungen und Reputationsschäden.
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Die Schwarze Liste ist der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Sie enthält geschäftliche Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind, ohne Einzelfallprüfung. Die EmpCo-Umsetzung hat die Liste 2026 um sechs neue Tatbestandsgruppen erweitert, die typische Greenwashing-Praktiken erfassen.
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