Die Schwarze-Liste-Tatbestände im UWG 2026: Alle Verbote erklärt

Die Schwarze-Liste-Tatbestände im UWG 2026: Alle Verbote erklärt

Teaser: Die Schwarze Liste des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG enthält ab dem 27. September 2026 sechs neue Tatbestandsgruppen, die typische Greenwashing-Praktiken ausdrücklich verbieten: Allgemeine Umweltaussagen, CO₂-Kompensation, Nachhaltigkeitssiegel, Reichweite, gesetzliche Standards und sieben Obsoleszenz-Verbote. Wer einen dieser Tatbestände verwirklicht, handelt automatisch unlauter, ohne Einzelfallprüfung. Wir stellen alle Tatbestände vor, mit Beispielen und Abgrenzungen.

Was ist die Schwarze Liste des UWG?

Die Schwarze Liste des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Sie listet geschäftliche Handlungen auf, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall zu einer Irreführung geführt haben oder nicht. DieFormel lautet: „stets unzulässig in allen Fällen".

Anders als bei der allgemeinen Irreführung nach § 5 UWG, bei der im Einzelfall geprüft wird, ob eine Aussage geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, entfällt bei Schwarze-Liste-Tatbeständen diese Prüfung. Wer einen Tatbestand erfüllt, hat bereits verloren.

Die Schwarze Liste existierte auch vor 2026 bereits, sie ging ursprünglich auf die Unfair Commercial Practices Directive (UCPD, 2005/29/EG) zurück. Mit der EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) wurde die Liste um sechs neue Tatbestandsgruppen erweitert, die typische Greenwashing-Praktiken erfassen. Umgesetzt durch die UWG-Novelle vom 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43).

Die sechs Tatbestandsgruppen im Überblick

Die EmpCo-Erweiterung der Schwarzen Liste umfasst sechs Gruppen, fünf Einzel-Tatbestände (Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a) und eine Gruppe mit sieben Obsoleszenz-Verboten (Nr. 23d a–g):

Nr.ThemaBegriff
2aNachhaltigkeitssiegelSiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem
4aAllgemeine UmweltaussagenVage „grün"-Claims ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung
4bReichweiteAussagen, die sich auf das ganze Produkt beziehen, aber nur einen Teil betreffen
4cCO₂-Kompensation„Klimaneutral durch Kompensation"-Claims
10aGesetzliche StandardsPräsentation gesetzlich vorgeschriebener Standards als Besonderheit
23d a–gObsoleszenzSieben Einzelverbote zu Software, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Betriebsstoffen

Tatbestand 2a: Nachhaltigkeitssiegel

Wortlaut (vereinfacht): „Behaupten, dass ein Produkt, eine Dienstleistung, ein Unternehmen oder die Geschäftspraktiken eines Unternehmens unter einem Nachhaltigkeitssiegel stehen, das nicht auf einem Zertifizierungssystem von Dritten beruht oder von einer staatlichen Behörde für Zwecke der Nachhaltigkeit festgelegt wurde."

Was ist verboten? Eigene, hausgemachte Siegel ohne externe Akkreditierung. Beispiele für unzulässige Formulierungen:

  • „Geprüftes Nachhaltigkeitsversprechen" mit eigenem Logo
  • „Green Choice"-Siegel, das das Unternehmen sich selbst verleiht
  • „Eco Verified"-Label ohne Nachvollziehbarkeit der Kriterien

Was ist zulässig? Siegel, die auf einem ISO 17065-konformen Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben werden. Beispiele:

  • EU-Ecolabel nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010
  • Blauer Engel (RAL gGmbH, staatlich beauftragt)
  • Fairtrade (FLOCERT-zertifiziert)
  • Global Recycle Standard (GRS)

Ausnahme: Hersteller-, Händler- oder Markenlogos fallen nicht unter Nr. 2a, solange sie keine Nachhaltigkeits-Aussage transportieren. Ein „Apple"- oder „Nike"-Logo ist kein Nachhaltigkeitssiegel.

Tatbestand 4a: Allgemeine Umweltaussagen

Wortlaut (vereinfacht): „Eine geschäftliche Handlung, bei der einem Verbraucher eine allgemeine Umweltaussage gemacht wird, bei der keine herausragende Umweltleistung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 festgestellt wurde."

Was ist verboten? Allgemeine, nicht spezifizierte Umweltaussagen ohne anerkannten Beleg. Die Schwarze Liste nennt die Begriffe ausdrücklich:

  • „umweltfreundlich"
  • „ökologisch"
  • „grün"
  • „ökologisch verträglich"
  • „klimaneutral"
  • „biobasiert"
  • „energy efficient"
  • „nature positive"
  • „climate positive"

Was ist zulässig? Aussagen, die auf demselben Medium (Verpackung, Website, Werbeanzeige) in hervorgehobener Weise spezifiziert werden, oder die auf eine anerkannte hervorragende Umweltleistung verweisen. Anerkannt sind:

  • EU-Ecolabel
  • Nationale Typ-I-Umweltzeichen (in Deutschland: Blauer Engel)
  • Spitzenenergieeffizienzklasse A nach Verordnung (EU) 2017/1369

Beispiel zulässig: „95 % Post-Consumer-Rezyklat, zertifiziert nach Global Recycle Standard GR-2024-123456".

Beispiel unzulässig: „Unsere Verpackung ist umweltfreundlich", ohne Spezifizierung, ohne Siegel.

Tatbestand 4b: Irreführende Reichweite

Wortlaut (vereinfacht): „Eine geschäftliche Handlung, bei der eine Umweltaussage gemacht wird, die sich auf das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen oder die gesamten Geschäftspraktiken eines Unternehmens bezieht, obwohl sich die Aussage in Wirklichkeit nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder einen bestimmten Aspekt der Geschäftspraktiken bezieht."

Was ist verboten? Ganzheitsbehauptungen, die nur auf einen Teil zutreffen. Der Referenzfall aus Erwägungsgrund 11 der EmpCo-Richtlinie:

  • Sneaker wird beworben als „aus Recyclingmaterial hergestellt", aber nur die Verpackung besteht aus Recyclingmaterial, nicht der Schuh selbst

Weitere Beispiele:

  • „Nachhaltiges Smartphone", nur das Gehäuse ist recycelt, nicht der Akku, nicht die Produktion
  • „Grünes Unternehmen", nur eine einzige Produktlinie ist zertifiziert
  • „Klimaneutraler Versand", nur der Transport, nicht die Produktion der versendeten Ware

Was ist zulässig? Aussagen, die den begrenzten Aspekt klar benennen. Beispiele:

  • „Verpackung aus 100 % Recyclingmaterial"
  • „Das Gehäuse besteht zu 80 % aus recyceltem Aluminium"

Tatbestand 4c: CO₂-Kompensation

Wortlaut (vereinfacht): „Eine geschäftliche Handlung, bei der eine Umweltaussage gemacht wird, die darauf beruht, dass die Treibhausgasemissionen des Unternehmens oder des Produkts durch die Kompensation von Treibhausgasemissionen ausgeglichen wurden, deren Höhe sich aus der Kompensation von Emissionen der Produktions- oder Nutzung des Produkts ergibt."

Was ist verboten? Produktbezogene Kompensations-Claims, die häufigste Greenwashing-Praktik der letzten Jahre. Konkret untersagt sind Aussagen wie:

  • „klimaneutral"
  • „CO₂-neutral"
  • „CO₂-neutral zertifiziert"
  • „climate neutral"
  • „climate positive"
  • „climate compensated"
  • „net zero"
  • „klimapositiv"

— sofern diese Aussagen auf der Finanzierung von Kompensationsprojekten außerhalb der Produktwertschöpfungskette beruhen (z. B. Aufforstung in Peru, Windkraft in Indien).

Was ist zulässig? Aussagen, die auf Eigenreduktionen in der Wertschöpfungskette beruhen, also auf einer tatsächlichen Lebenszyklusanalyse nach anerkannter Methode (ISO 14067, GHG Protocol Product Standard).

Wichtig: Unternehmensbezogene Kompensationsaussagen („Wir kompensieren unsere Emissionen") fallen nicht unter Nr. 4c, sondern sind nach § 5 Abs. 1/2 UWG im Einzelfall zu prüfen. Das bedeutet nicht, dass sie automatisch zulässig sind, nur dass eine Einzelfallprüfung stattfindet.

Tatbestand 10a: Gesetzliche Standards als Besonderheit

Wortlaut (vereinfacht): „Eine geschäftliche Handlung, bei der einem Verbraucher mitgeteilt wird, dass das Produkt in umweltbezogener Hinsicht das unionsweite Niveau an Anforderungen an umweltbezogene Leistungen erreicht, das für die Aufnahme in das unionsweite Niveau an Anforderungen an umweltbezogene Leistungen erforderlich ist, obwohl diese Anforderungen unionsweit für alle Produkten oder Unternehmen dieser Kategorie verbindlich gelten."

Was ist verboten? Die Darstellung gesetzlich ohnehin vorgeschriebener Produktmerkmale als besondere ökologische Leistung. Klassische Beispiele:

  • „FCKW-frei", FCKW ist seit 1995 unionsweit verboten
  • „Frei von [verbotener Substanz]", wenn die Substanz ohnehin nicht verwendet werden darf
  • „Blei-frei", bei Produkten, für die die Bleifreiheit ohnehin gilt
  • „Entspricht der EU-Ökodesign-Verordnung", wenn das Produkt diese ohnehin erfüllen muss

Was ist zulässig? Aussagen über Produktmerkmale, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen. Beispiel: „70 % weniger Energieverbrauch als die EU-Ökodesign-Anforderung der Klasse E".

Tatbestand 23d a–g: Sieben Obsoleszenz-Verbote

Die Obsoleszenz-Verbote sind die jüngste Erweiterung der Schwarzen Liste. Sie richten sich gegen geplante Obsoleszenz und irreparables Design. Sieben Einzel-Tatbestände:

23d a, Software-Updates verschwiegen

Verboten: Verschweigen wesentlicher Informationen über Software-Updates, wenn diese Updates die Funktionalität der Ware oder ihre Lebensdauer beeinträchtigen können.

23d b, Software-Updates nur für neuere Modelle

Verboten: Eigenschaften von Software-Updates so darstellen, dass Verbraucher glauben, alle Modelle seien gleichermaßen betroffen, obwohl Updates nur für neuere Modelle zur Verfügung stehen und ältere Modelle absichtlich ausgeschlossen werden.

23d c, Verschweigen von Update-Informationen bei Kauf

Verboten: Verschweigen von Informationen über wesentliche Eigenschaften von Software-Updates, einschließlich negativer Auswirkungen auf die Funktionalität, bei Vertragsabschluss.

23d d, Vorge täuschte Reparierbarkeit

Verboten: Vorzugtäuschte oder vorgetäuschte Reparierbarkeit, etwa wenn ein Hersteller angibt, dass Ersatzteile verfügbar sind, diese aber tatsächlich nur eingeschränkt lieferbar sind oder die Reparatur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

23d e, Falsche Haltbarkeitsinformationen

Verboten: Falsche Angaben zur beabsichtigten oder erwarteten Lebensdauer eines Produkts oder über die Anzahl der Nutzungszyklen.

23d f, Verschweigen von Einschränkungen bei der Nutzung

Verboten: Verschweigen von Informationen über Einschränkungen bei der interoperablen Nutzung (z. B. Kompatibilität mit bestimmten Software-Versionen) oder bei der Kreuzkompatibilität von Ersatzteilen.

23d g, Notwendigkeit von Zubehör oder Verbrauchsmaterial verschwiegen

Verboten: Verschweigen von Informationen über die Notwendigkeit, bestimmtes Zubehör, Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien zu kaufen, um das Produkt wie angekündigt nutzen zu können.

Sperrwirkung: Wie die Schwarze Liste das UWG verändert

Die Schwarze Liste hat Vorrang vor der allgemeinen Irreführung nach § 5 UWG. Das bedeutet im Prüfweg:

  1. Schritt 1: Liegt eine Schwarze-Liste-Tatbestandsverwirklichung vor? Wenn ja: Tatbestand erfüllt, Verfahren beendet, § 5 UWG wird nicht mehr gesondert geprüft.
  2. Schritt 2: Nur wenn keine Schwarze-Liste-Tatbestandsverwirklichung vorliegt: Prüfung nach § 5 Abs. 1, 2 UWG (allgemeine Irreführung) oder § 5 Abs. 3 UWG (irrelevante Vorteile, künftige Umweltleistungen).

Diese Sperrwirkung ist für die Praxis zentral. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/1855, S. 78) formuliert es so: „Die Schwarze Liste errichtet eine besondere Lauterkeitsschranke, die der general-prüfungsbedürftigen Norm des § 5 vorgeht."

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Schwarze Liste zwingt Marketingteams zu einer systematischen Prüfung jeder Umweltaussage. Konkret:

  1. Trigger-Wörter identifizieren: Wörter wie „grün", „ökologisch", „klimaneutral", „nachhaltig", „umweltfreundlich" sind Risiko-Trigger, jedes Vorkommen muss geprüft werden.
  2. Spezifizierung statt Allgemeinheit: Allgemeine Claims durch spezifizierte Aussagen ersetzen, die auf demselben Medium hervorgehoben sind.
  3. Siegel auditieren: Eigene Siegel streichen, auf ISO-17065-zertifizierte Systeme umsteigen.
  4. CO₂-Claims umstellen: „Klimaneutral durch Kompensation" ist ab dem 27.09.2026 verboten. Lebenszyklusbasierte Eigenreduktionen sind zulässig, müssen aber methodisch sauber belegt sein.
  5. Obsoleszenz-Comm prüfen: Besonders betroffen: Hersteller von Smartphones, Haushaltsgeräten, Druckern, aber auch Software-Unternehmen.

Sanktionen: Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen Schwarze-Liste-Tatbestände sind Ordnungswidrigkeiten nach § 19 UWG n.F. Die Sanktionsstaffel:

UnternehmensgrößeBußgeld-Obergrenze
EU-Jahresumsatz > 1,25 Mio. €bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes
Kleinere Unternehmenbis zu 50.000 €
Ohne Schätzungsgrundlagebis zu 2 Millionen €

Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (1.000–5.000 € je Fall), Verbandsklagen durch qualifizierte Einrichtungen und Reputationsschäden.

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FAQ

Was ist die Schwarze Liste des UWG?

Die Schwarze Liste ist der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Sie enthält geschäftliche Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind, ohne Einzelfallprüfung. Die EmpCo-Umsetzung hat die Liste 2026 um sechs neue Tatbestandsgruppen erweitert, die typische Greenwashing-Praktiken erfassen.

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Tags:

Test EU Compliance Green Claims Transparenz

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