§ 5a UWG: Umweltbezogene Irreführung, Wenn die Schwarze Liste nicht greift

§ 5a UWG: Umweltbezogene Irreführung, Wenn die Schwarze Liste nicht greift

# § 5a UWG: Umweltbezogene Irreführung, Wenn die Schwarze Liste nicht greift

Teaser: Ihre Werbeagentur hat einen Claim entworfen, der clever an der Schwarze-Liste-Vorbei formuliert ist? Vorsicht: § 5a UWG ist nach unserer Lesart ein Auffangtatbestand, der auch Claims prüfen kann, die keinem konkreten Schwarze-Liste-Tatbestand eindeutig zugeordnet sind. Wir zeigen an Praxisfällen, wann § 5a eine Rolle spielen kann.

Das Problem: Ein Claim, der »fast« legal ist

Stellen Sie sich vor: Ihr Unternehmen verkauft Smartphones. Das Marketing-Team schlägt vor, das neue Modell als „langlebig konstruiert, 80 % recycelbare Materialien" zu bewerben.

Das ist spezifisch genug formuliert, um nach unserer Lesart vermutlich nicht unter die allgemeinen Umweltaussagen der Schwarze-Liste (Anhang Nr. 4a) zu fallen. Es dürfte auch kein Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a), keine CO₂-Kompensations-Behauptung (Nr. 4c) und kein Verweis auf gesetzliche Standards (Nr. 10a) sein.

Trotzdem kann dieser Claim Sie ab dem 27. September 2026 teuer zu stehen kommen. Denn nach unserem Verständnis könnte er unter § 5a UWG fallen, die umweltbezogene Irreführung, die als Auffangtatbestand auch Claims prüfen kann, die die Schwarze Liste nicht eindeutig erfasst.

Schwarze Liste vs. § 5a: Der entscheidende Unterschied

Die Schwarze Liste ist wie eine Ampel: Rot heißt automatisch stoppen. § 5a ist wie eine Raststätte: Sie wird nur im Einzelfall geprüft, aber wenn die Prüfung negativ ausfällt, sind die Sanktionen genauso hoch.

Schwarze Liste (Anhang)§ 5a UWG
Wann greift sie?Automatisch, wenn der Tatbestand erfüllt istNur im Einzelfall
Muss etwas bewiesen werden?Nein, per se unzulässigJa, Gericht prüft Kontext
Kann ich mich verteidigen?NeinJa, mit Belegen
BußgeldBis 4 % EU-UmsatzBis 4 % EU-Umsatz

Wichtig: Das Bußgeld ist bei beiden Wegen nach unserer Lesart gleich hoch. § 5a ist also vermutlich kein „milderes" Delikt, sondern ein anderes Prüfungsverfahren.

Was die UWG-Novelle 2026 neu regelt

Die Novelle hat § 5a nach unserem Verständnis um kreislaufwirtschaftliche Merkmale erweitert. Ab dem 27. September 2026 werden voraussichtlich ausdrücklich erfasst:

  • Haltbarkeit, wie lange hält das Produkt?
  • Reparierbarkeit, lassen sich Ersatzteile beschaffen?
  • Recycelbarkeit, aus welchen Materialien besteht es?

Bisher fielen solche Aussagen nur unter die allgemeine Irreführung. Jetzt haben sie einen eigenen Prüfrahmen, mit klaren Kriterien, was als „wesentliches Merkmal" gilt.

Drei Praxisfälle: Wann § 5a zuschlägt

Fall 1: Die Recycling-Quote, die nicht stimmt

Claim: „85 % recycelbare Materialien" auf der Produktverpackung.

Warum vermutlich nicht Schwarze Liste: Der Claim ist spezifiziert („85 %") und bezieht sich auf ein konkretes Merkmal. Vermutlich kein allgemeiner „grün"-Claim.

§ 5a-Prüfung: Stimmen die 85 %? Wenn das Unternehmen die Zahl nicht mit einer Materialanalyse belegen kann, könnte der Claim als irreführend eingestuft werden. Nach unserem Verständnis liegt die Beweislast beim Unternehmen, nicht bei dem, der sich beschwert.

Lösung: Materialanalyse nach ISO 14021 durchführen, Ergebnis archivieren, Claim mit Quellenangabe versehen.

Fall 2: Das Haltbarkeitsversprechen ohne Basis

Claim: „Langlebig konstruiert, hält länger als vergleichbare Produkte."

Warum vermutlich nicht Schwarze Liste: Spezifische Aussage über ein kreislaufwirtschaftliches Merkmal. Trifft nach unserer Lesart keinen Schwarze-Liste-Tatbestand.

§ 5a-Prüfung: Was bedeutet „längere"? Im Vergleich zu welchen Produkten? Wenn der Vergleich fehlt oder die Vergleichsbasis unklar ist, könnte der Claim als irreführend eingestuft werden, selbst wenn das Produkt tatsächlich länger hält.

Lösung: Vergleichsbasis benennen („hält 30 % länger als der Branchendurchschnitt, ermittelt in Testreihe X"). Testergebnis dokumentieren.

Fall 3: Das Bild, das mehr verspricht

Darstellung: Produktfoto vor unberührter Berglandschaft, kein Text-Claim.

Warum vermutlich nicht Schwarze Liste: Es gibt keinen textlichen Claim, der offensichtlich einen Schwarze-Liste-Tatbestand erfüllen würde.

§ 5a-Prüfung: Auch Bilder können nach unserer Lesart irreführend sein. Wenn die Berglandschaft eine Umweltverträglichkeit suggeriert, die nicht gegeben ist, könnte § 5a eine Rolle spielen. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen Bildsprache in die Irreführungsprüfung einbezogen.

Lösung: Bildkontext prüfen. Wenn das Produkt keine nachgewiesene Umweltleistung hat, keine Naturlandschaft als Hintergrund verwenden.

Vier Fragen, die Sie sich zu jedem Claim stellen

Bevor Sie eine Umweltaussage veröffentlichen, prüfen Sie sie an diesen vier Fragen:

  1. Ist der Claim spezifisch genug? Wenn er nur „grün", „öko" oder „nachhaltig" sagt, ohne zu konkretisieren, könnte das nach unserer Lesart eine allgemeine Umweltaussage (Schwarze Liste Nr. 4a) darstellen. Nicht spezifisch genug = Risiko.
  1. Können Sie jeden Bestandteil beweisen? Wenn Sie „85 % recycelbar" sagen, können Sie eine Materialanalyse vorlegen? Wenn nicht, könnte § 5a greifen.
  1. Ist die Reichweite klar? Bezieht sich der Claim auf das ganze Produkt oder nur auf einen Teil? Wenn unklar: spezifizieren oder einschränken.
  1. Ist der Vergleich fair? Wenn Sie „besser als …" sagen, vergleichen Sie mit was? Mit dem Vorgängermodell? Mit dem Branchendurchschnitt? Die Basis sollte klar sein.

Was § 5 Abs. 3 ergänzt

Neben § 5a gibt es zwei weitere Einzelfall-Tatbestände, die für die Praxis wichtig sind:

Irrelevante Vorteile (§ 5 Abs. 3 Nr. 3): „Frei von Mikroplastik" bei einem festen Seifenstück, Mikroplastik dürfte in dieser Produktkategorie in der Regel ohnehin nicht enthalten sein. Der Claim suggeriert möglicherweise eine besondere Leistung, die nicht gegeben ist.

Künftige Umweltleistungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4): „Klimaneutral bis 2030", nach unserer Lesart zulässig, wenn das Versprechen verbindlich ist, ein Umsetzungsplan existiert und unabhängig überwacht wird. Vage Absichtserklärungen ohne Plan könnten als irreführend eingestuft werden.

Branchen, die besonders betroffen sind

Einzelfallprüfungen nach § 5a treffen vor allem Branchen mit komplexen Lieferketten und vielen Teilaspekten:

  • Lebensmittel: Regional-Claims, Bio-Bezeichnungen, klimaneutrale Produktion
  • Mode: Nachhaltige Materialien, faire Produktion, recycelte Stoffe
  • Elektronik: Energieeffizienz, Reparierbarkeit, recyclebare Gehäuse
  • Kosmetik: Natürliche Inhaltsstoffe, tierversuchsfrei, biologisch abbaubar
  • Baumaterialien: Regionale Herkunft, Recyclinganteile, Emissionen

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FAQ

Wann genau greift § 5a statt der Schwarzen Liste?

Die Schwarze Liste greift nach ihrer Konstruktion automatisch, wenn einer ihrer Tatbestände erfüllt ist. § 5a kann als „Auffangnetz" für alle übrigen Claims dienen, die im Einzelfall irreführend sein könnten, etwa spezifizierte Aussagen, die inhaltlich falsch oder nicht belegbar sind.

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