# § 5a UWG: Umweltbezogene Irreführung, Wenn die Schwarze Liste nicht greift
Teaser: Ihre Werbeagentur hat einen Claim entworfen, der clever an der Schwarze-Liste-Vorbei formuliert ist? Vorsicht: § 5a UWG ist nach unserer Lesart ein Auffangtatbestand, der auch Claims prüfen kann, die keinem konkreten Schwarze-Liste-Tatbestand eindeutig zugeordnet sind. Wir zeigen an Praxisfällen, wann § 5a eine Rolle spielen kann.
Stellen Sie sich vor: Ihr Unternehmen verkauft Smartphones. Das Marketing-Team schlägt vor, das neue Modell als „langlebig konstruiert, 80 % recycelbare Materialien" zu bewerben.
Das ist spezifisch genug formuliert, um nach unserer Lesart vermutlich nicht unter die allgemeinen Umweltaussagen der Schwarze-Liste (Anhang Nr. 4a) zu fallen. Es dürfte auch kein Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a), keine CO₂-Kompensations-Behauptung (Nr. 4c) und kein Verweis auf gesetzliche Standards (Nr. 10a) sein.
Trotzdem kann dieser Claim Sie ab dem 27. September 2026 teuer zu stehen kommen. Denn nach unserem Verständnis könnte er unter § 5a UWG fallen, die umweltbezogene Irreführung, die als Auffangtatbestand auch Claims prüfen kann, die die Schwarze Liste nicht eindeutig erfasst.
Die Schwarze Liste ist wie eine Ampel: Rot heißt automatisch stoppen. § 5a ist wie eine Raststätte: Sie wird nur im Einzelfall geprüft, aber wenn die Prüfung negativ ausfällt, sind die Sanktionen genauso hoch.
| Schwarze Liste (Anhang) | § 5a UWG | |
|---|---|---|
| Wann greift sie? | Automatisch, wenn der Tatbestand erfüllt ist | Nur im Einzelfall |
| Muss etwas bewiesen werden? | Nein, per se unzulässig | Ja, Gericht prüft Kontext |
| Kann ich mich verteidigen? | Nein | Ja, mit Belegen |
| Bußgeld | Bis 4 % EU-Umsatz | Bis 4 % EU-Umsatz |
Wichtig: Das Bußgeld ist bei beiden Wegen nach unserer Lesart gleich hoch. § 5a ist also vermutlich kein „milderes" Delikt, sondern ein anderes Prüfungsverfahren.
Die Novelle hat § 5a nach unserem Verständnis um kreislaufwirtschaftliche Merkmale erweitert. Ab dem 27. September 2026 werden voraussichtlich ausdrücklich erfasst:
Bisher fielen solche Aussagen nur unter die allgemeine Irreführung. Jetzt haben sie einen eigenen Prüfrahmen, mit klaren Kriterien, was als „wesentliches Merkmal" gilt.
Claim: „85 % recycelbare Materialien" auf der Produktverpackung.
Warum vermutlich nicht Schwarze Liste: Der Claim ist spezifiziert („85 %") und bezieht sich auf ein konkretes Merkmal. Vermutlich kein allgemeiner „grün"-Claim.
§ 5a-Prüfung: Stimmen die 85 %? Wenn das Unternehmen die Zahl nicht mit einer Materialanalyse belegen kann, könnte der Claim als irreführend eingestuft werden. Nach unserem Verständnis liegt die Beweislast beim Unternehmen, nicht bei dem, der sich beschwert.
Lösung: Materialanalyse nach ISO 14021 durchführen, Ergebnis archivieren, Claim mit Quellenangabe versehen.
Claim: „Langlebig konstruiert, hält länger als vergleichbare Produkte."
Warum vermutlich nicht Schwarze Liste: Spezifische Aussage über ein kreislaufwirtschaftliches Merkmal. Trifft nach unserer Lesart keinen Schwarze-Liste-Tatbestand.
§ 5a-Prüfung: Was bedeutet „längere"? Im Vergleich zu welchen Produkten? Wenn der Vergleich fehlt oder die Vergleichsbasis unklar ist, könnte der Claim als irreführend eingestuft werden, selbst wenn das Produkt tatsächlich länger hält.
Lösung: Vergleichsbasis benennen („hält 30 % länger als der Branchendurchschnitt, ermittelt in Testreihe X"). Testergebnis dokumentieren.
Darstellung: Produktfoto vor unberührter Berglandschaft, kein Text-Claim.
Warum vermutlich nicht Schwarze Liste: Es gibt keinen textlichen Claim, der offensichtlich einen Schwarze-Liste-Tatbestand erfüllen würde.
§ 5a-Prüfung: Auch Bilder können nach unserer Lesart irreführend sein. Wenn die Berglandschaft eine Umweltverträglichkeit suggeriert, die nicht gegeben ist, könnte § 5a eine Rolle spielen. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen Bildsprache in die Irreführungsprüfung einbezogen.
Lösung: Bildkontext prüfen. Wenn das Produkt keine nachgewiesene Umweltleistung hat, keine Naturlandschaft als Hintergrund verwenden.
Bevor Sie eine Umweltaussage veröffentlichen, prüfen Sie sie an diesen vier Fragen:
Neben § 5a gibt es zwei weitere Einzelfall-Tatbestände, die für die Praxis wichtig sind:
Irrelevante Vorteile (§ 5 Abs. 3 Nr. 3): „Frei von Mikroplastik" bei einem festen Seifenstück, Mikroplastik dürfte in dieser Produktkategorie in der Regel ohnehin nicht enthalten sein. Der Claim suggeriert möglicherweise eine besondere Leistung, die nicht gegeben ist.
Künftige Umweltleistungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4): „Klimaneutral bis 2030", nach unserer Lesart zulässig, wenn das Versprechen verbindlich ist, ein Umsetzungsplan existiert und unabhängig überwacht wird. Vage Absichtserklärungen ohne Plan könnten als irreführend eingestuft werden.
Einzelfallprüfungen nach § 5a treffen vor allem Branchen mit komplexen Lieferketten und vielen Teilaspekten:
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Die Schwarze Liste greift nach ihrer Konstruktion automatisch, wenn einer ihrer Tatbestände erfüllt ist. § 5a kann als „Auffangnetz" für alle übrigen Claims dienen, die im Einzelfall irreführend sein könnten, etwa spezifizierte Aussagen, die inhaltlich falsch oder nicht belegbar sind.
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