Grün kommunizieren ist einfach, grün kommunizieren ohne rechtliches Risiko ist deutlich schwerer. Seit der EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) und der angekündigten UWG-Novelle 2026 stehen Marketingteams unter erhöhter Beobachtung. Behörden, Wettwerber und Verbände prüfen Nachhaltigkeitsaussagen mit zunehmender Sorgfalt. Mögliche Sanktionen reichen spürbar ins Budget: bis zu 4 % des Jahresumsatzes auf EU-Ebene, in Deutschland zusätzlich bis zu 500.000 Euro Bußgeld nach §13 UWG.
Die gute Nachricht: Greenwashing folgt Mustern. Wer die Muster erkennt, sieht Risiken früh. Dieser Beitrag stellt die sieben häufigsten Strategien vor, mit Beispielen, Rechtslage und konkreten Anhaltspunkten für die eigene Kommunikation.
Ein Produkt wird mit einer bestimmten Umwelteigenschaft beworben, während andere, möglicherweise gravierendere, Umweltaspekte verschwiegen werden. Die Auswahl erfolgt einseitig: Was nützt, wird gezeigt; was schadet, bleibt unerwähnt.
"Papier aus nachhaltigem Anbau" klingt positiv, verschweigt aber oft den hohen Energie- und Wasserverbrauch der Produktion oder lange Transportwege. Ähnlich gelagert: Ein "klimafreundliches" Auto, das lediglich einen sparsamen Motor aufweist, in Herstellung und Recycling aber problematisch bleibt.
EmpCo Art. 5(1)(a) erfasst Aussagen, die sich auf die Gesamtumweltverträglichkeit eines Produkts beziehen, wenn nur einzelne Aspekte berücksichtigt werden. Die UWG-Novelle 2026 übernimmt diese Vorgabe in §5a Abs. 6 UWG-RegE.
Fragen Sie: Welche Umweltaspekte bleiben ungenannt? Eine einseitige Auswahl ist ein Warnsignal. Ergänzen Sie fehlende Kontexte oder spezifizieren Sie die Aussage.
Umweltaussagen werden getroffen, ohne dass Belege zugänglich sind. Behörden und Verbraucher müssen der Aussage glauben, eine Nachprüfung ist nicht vorgesehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
"Klimaneutral" als Label ohne Hinweis auf Zertifikate, Methodik oder Berechnungsgrundlage. "Recycelbare Verpackung" ohne Spezifikation, welcher Anteil tatsächlich recycelbar ist und unter welchen Bedingungen.
EmpCo Art. 5(1)(b) verlangt, dass Umweltaussagen auf wissenschaftlich fundierten und zugänglichen Daten basieren. Auf Anforderung müssen Belege innerhalb von 30 Tagen vorgelegt werden. §5a UWG fordert zusätzlich, dass wesentliche Informationen nicht verschwiegen werden dürfen.
Prüfen Sie: Können wir die Aussage innerhalb von 30 Tagen mit konkreten Daten belegen? Wenn nein: weglassen oder spezifizieren.
Begriffe wie "natürlich", "grün", "umweltfreundlich" oder "öko" ohne klare Definition. Diese Wörter klingen positiv, haben aber keine allgemein anerkannte Bedeutung und sind rechtlich kaum fassbar.
"Natürliche Inhaltsstoffe" ohne Prozentangabe oder Definition, was "natürlich" in diesem Kontext bedeutet. "Grüne Produktion" ohne konkrete Kriterien. "Für die Umwelt" als Marketingclaim ohne Bezug zu einer messbaren Eigenschaft.
EmpCo Art. 5(1)(d) erfasst unspezifische Umweltaussagen, die sich nicht auf konkrete Umweltleistungen beziehen. Die UWG-Novelle übernimmt dieses Verbot. Generelle Begriffe sind nur zulässig, wenn aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, worauf sie sich beziehen.
Test: Lässt sich die Aussage durch eine konkrete Zahl, Zertifizierung oder ein Datum ersetzen? Wenn nicht, ist sie wahrscheinlich zu vage.
Wahre Aussagen, die aber bedeutungslos sind, weil sie gesetzliche Vorgaben ohnehin erfüllen oder keinen Wettbewerbsvorteil begründen. Der Eindruck einer besonderen Umweltleistung entsteht, ohne dass eine vorliegt.
"FCKW-frei", FCKW sind seit Jahrzehnten verboten. "BPA-frei" bei Produkten, für die BPA ohnehin nicht zugelassen ist. "Phosphatfrei" bei Waschmitteln, die längst keine Phosphate mehr enthalten dürfen.
EmpCo Art. 5(1)(e) erfasst Aussagen, die sich auf Eigenschaften beziehen, die bereits gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Aussage ist nicht falsch, sie ist aber irreführend im Sinne von §5a UWG, weil sie eine übergesetzliche Leistung suggeriert.
Vergleich: Ist die Eigenschaft gesetzlicher Standard? Dann ist sie keine kommunikationswürdige Umweltleistung.
Nach vier der sieben Strategien wird klar: Greenwashing passiert selten absichtlich, meist durch unbeabsichtigte Muster in der Kommunikation. Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Webseite diese Muster enthält.
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Weiter mit Strategie 5:
Vergleiche innerhalb einer ohnehin problematischen Produktkategorie. Die Nachhaltigkeitsaussage mag formal stimmen, die Frage, ob das Produkt sinnvoll ist, bleibt ausgeklammert.
"Bio-Zigaretten" bleiben Zigaretten. "Nachhaltige" Flugtickets kompensieren Emissionen, ändern aber nichts am grundsätzlichen CO₂-Problem des Fliegens. Ein "grüner" SUV bleibt ein schweres Fahrzeug mit hohem Verbrauch.
EmpCo Art. 5(1)(g) erfasst Aussagen, die den Eindruck erwecken, ein Produkt habe günstigere Umweltauswirkungen als vergleichbare Produkte, wenn dies auf einer Teilbetrachtung beruht. §5a UWG fordert Transparenz über den Vergleichsrahmen.
Frage: Vergleichen wir innerhalb einer ohnehin problematischen Kategorie? Wenn ja: Kontext transparent machen oder Vergleich weglassen.
Selbst erstellte Gütesiegel, die den Eindruck unabhängiger Zertifizierung erwecken, ohne dass eine echte Prüfung durch Dritte stattgefunden hat. Das Siegel sieht amtlich aus, ist aber Marketing.
Ein "Green Company Award", der vom Unternehmen selbst vergeben wurde. Ein hauseigenes "Geprüft nachhaltig"-Logo ohne offengelegte Kriterien. Ein Siegel mit ähnlichem Design wie etablierte Labels (Blauer Engel, EU-Ecolabel), aber ohne deren Prüftiefe.
EmpCo Art. 5(1)(f) erfasst Zertifizierungssysteme, die nicht von unabhängigen Dritten durchgeführt werden. Die UWG-Novelle verschärft dies: Selbst verliehene Siegel müssen als solche erkennbar sein.
Check: Wer vergibt das Siegel? Welche Kriterien liegen zugrunde? Ist die Prüfung unabhängig? Wenn nein: als hausintern kennzeichnen oder weglassen.
Grüne Farben, Naturbilder und ökologische Symbole suggerieren Nachhaltigkeit ohne konkrete Aussage. Bilder wirken oft stärker als Worte, und sind deshalb besonders risikobehaftet.
Produktfotos vor unberührter Naturkulisse, obwohl das Produkt keinen Umweltbezug hat. Grüne Blätter-Icons auf Verpackungen ohne inhaltliche Grundlage. Wälder und Flüsse im Werbevideo für eine Dienstleistung ohne Umweltbezug.
EmpCo Art. 5(1)(d) erfasst auch bildliche Darstellungen, die Umweltaussagen suggerieren. §5a UWG stellt auf den Gesamteindruck ab, ein grünes Bilder-Marketing kann irreführend wirken, auch wenn jeder Einzelsatz für sich genommen korrekt ist.
Bildtest: Welchen Eindruck vermittelt das Bild ohne Text? Wenn der Eindruck "umweltfreundlich" entsteht, der Text aber keine konkrete Aussage dazu macht: Bild austauschen oder Aussage ergänzen.
Greenwashing-Erkennung funktioniert nicht durch Intuition, sondern durch systematische Prüfung der verwendeten Begriffe, Belege und Bilder. Die sieben hier beschriebenen Muster decken die häufigsten Fallstricke ab, sie ersetzen allerdings keine Einzelfallprüfung durch Fachexperten.
Wer Kommunikationsrisiken minimieren will, prüft regelmäßig: Welche Aussagen verwenden wir? Sind sie belegbar? Sind Bilder und Text kongruent? Sind Vergleiche fair? Sind Siegel unabhängig?
In Deutschland variieren die Kosten erheblich. Eine anwaltliche Abmahnung liegt typischerweise zwischen 500 und 2.500 Euro, kann in komplexen Fällen aber deutlich höher ausfallen. Hinzu kommen mögliche Unterlassungsansprüche und Vertragsstrafen bei Wiederholung.
Bereits nach geltendem UWG: Wettbewerber, Verbände und Verbraucherzentralen. Mit der UWG-Novelle 2026 erweitert sich der Kreis der anspruchsberechtigten Stellen. Auch Behörden können direkt einschreiten.
Bei einer Abmahnung zählt jeder Tag. Unterlassungsansprüche entstehen ab Kenntnisnahme. Einstweilige Verfügungen sind innerhalb weniger Tage möglich.
Eine Medienhaftpflicht oder spezielle Cyber-Versicherung kann Kommunikationsrisiken abdecken. Vor Abschluss prüfen, ob Greenwashing-Risiken im Leistungsumfang enthalten sind, nicht alle Tarife decken das automatisch ab.