Greenwashing-Regulierung 2026: EmpCo und UWG-Novelle, Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Greenwashing-Regulierung 2026: EmpCo und UWG-Novelle, Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die echte Rechtsgrundlage: Nicht Green Claims Directive, sondern EmpCo und UWG-Novelle

Die Green Claims Directive, ursprünglich von der EU-Kommission als umfassendes Regelwerk für die Substantiierung von Umweltaussagen vorgeschlagen, ist zurückgestellt. Stattdessen gilt seit Februar 2024 die Direktive (EU) 2024/825, amtlich „Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo. Sie ändert die allgemeine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD 2005/29/EG) und erweitert die unionsrechtliche Schwarze Liste um sechs neue Tatbestandsgruppen.

Deutschland hat die EmpCo-Richtlinie fristgerecht umgesetzt: Das Gesetz zur Änderung des UWG vom 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) ist seit Juni 2026 in Kraft. Das entscheidende Datum ist der 27. September 2026: Ab dann gelten die neuen Vorschriften für Unternehmen in der gesamten EU, und die Aufsichtsbehörden dürfen Bußgelder verhängen.

Zeitplan: Die wichtigsten Daten auf einen Blick

DatumEreignis
Februar 2024Verabschiedung der EmpCo-Direktive (EU) 2024/825
27. März 2026Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedstaaten
19. Februar 2026Verabschiedung des deutschen Gesetzes zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43)
Juni 2026Inkrafttreten der UWG-Novelle in Deutschland
27. September 2026Anwendung der neuen Vorschriften, ab hier drohen Sanktionen

Bis zu diesem Datum müssen alle umweltbezogenen Aussagen in kommerzieller Kommunikation den neuen Vorgaben entsprechen. Wer heute noch auf „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ setzt, hat nur noch wenige Monate, umzustellen.

Die sechs neuen Tatbestandsgruppen im Überblick

Die EmpCo-Direktive fügt dem Anhang I der UCPD und damit dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG folgende neue Tatbestände hinzu:

Nr. 4a, Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung

Begriffe wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „grün“ oder „biobasiert“ sind nur noch zulässig, wenn das Produkt eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, etwa durch das EU-Ecolabel, den Blauen Engel oder Energieeffizienzklasse A nach ISO 14024 Typ I. Eigengeschaffene „Öko-Siegel“ ohne externe Akkreditierung sind unzulässig. Wichtig: Wenn die Spezifizierung des Claims „auf demselben Medium in hervorgehobener Weise“ erfolgt, gilt der Claim nicht als allgemein.

Nr. 4b, Irreführende Reichweite von Umweltaussagen

Ein Produkt als „aus recyceltem Material“ zu bewerben, wenn nur die Verpackung aus recyceltem Material besteht, ist irreführend. Der Claim muss die gesamte Reichweite abdecken, oder klar auf den spezifischen Aspekt begrenzt sein.

Nr. 4c, CO₂-Kompensation (klimaneutrale Claims)

Der wirkungsvollste neue Tatbestand: Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral zertifiziert“ oder „klimakompensiert“ sind unzulässig, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Produktwertschöpfungskette beruhen. Nur lebenszyklusbasierte Eigenreduktionen bleiben erlaubt. Investitionen in Klimaschutzprojekte dürfen weiterhin kommuniziert werden, aber nicht als „Neutralität“.

Nr. 2a, Unzulässige Nachhaltigkeitssiegel

Nachhaltigkeitssiegel sind nur noch zulässig, wenn sie auf einem ISO-17065-konformen Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben wurden. Selbstzertifizierte Siegel sind untersagt.

Nr. 10a, Gesetzliche Standards als Besonderheit

Gesetzlich vorgeschriebene Produktmerkmale dürfen nicht als Besonderheit beworben werden. Beispiel: Ein Produkt als „frei von [Substanz]“ zu bewerben, die ohnehin gesetzlich verboten ist.

Nr. 23d a-g, Frühe Obsoleszenz

Sieben neue Obsoleszenz-Verbote, darunter: Verschweigen von Nachteilen durch Software-Updates, unzutreffende Haltbarkeitsangaben, vorgetäuschte Reparierbarkeit und frühzeitiger Austausch von Betriebsstoffen.

Praxisbeispiele: Was sich ändert

Beispiel 1, „Klimaneutral“ auf der Produktverpackung

Vorher: „Klimaneutral durch Kompensation“ mit Verweis auf ein Aufforstungsprojekt in Peru.

Nachher: Unzulässig nach Nr. 4c. Alternative Formulierung: „Wir investieren in das Aufforstungsprojekt X in Peru, Details unter [Link]. Die verbleibenden Emissionen aus der Produktionskette betragen 1,2 kg CO₂e pro Einheit (Lebenszyklusanalyse 2025).“

Beispiel 2, „Umweltfreundliche Verpackung“

Vorher: „Unsere Verpackung ist umweltfreundlich.“

Nachher: Unzulässig nach Nr. 4a (allgemeine Umweltaussage). Alternative: „Unsere Verpackung besteht aus 95 % Post-Consumer-Rezyklat und ist mit dem Blauen Engel zertifiziert (Registriernummer DE-XXX).“

Beispiel 3, Eigenes „Green Pro“-Siegel

Vorher: „Green Pro“-Logo selbst entworfen und auf Produktwebsite verwendet.

Nachher: Unzulässig nach Nr. 2a. Alternative: Externe Zertifizierung initiieren (etwa EU-Ecolabel, FSC, OEKO-TEX) oder das Siegel als hausintern mit transparenten, öffentlich einsehbaren Kriterien kennzeichnen.

Zwischenfrage: Ist Ihre Webseite betroffen?

Nach den drei Praxisbeispielen wird konkret, was sich ändert. Prüfen Sie jetzt, ob Ihre eigene Kommunikation die neuen Tatbestände erfüllt, und welche Risiken bereits vorhanden sind.

Überprüfen Sie jetzt kostenfrei Ihre eigene Webseite..

Kostenlos · Keine Kreditkarte · Ergebnisse in 10-15 Min.

Weiter mit den möglichen Sanktionen:

Bußgelder: Bis zu 4 Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes

Die EmpCo-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, „effektive, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen“ vorzusehen (Art. 13). Die maximale Bußgeldobergrenze nach deutschem UWG beträgt:

  • Bis zu 4 Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro (§ 19 Abs. 3 UWG n.F.)
  • Bis zu 50.000 Euro für kleinere Unternehmen (§ 19 Abs. 2 UWG n.F.)
  • Fehlt die Schätzungsgrundlage, beträgt der Höchstbetrag 2 Millionen Euro

Andere EU-Mitgliedstaaten sind noch strenger: Frankreich sieht bis zu 10 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, die Niederlande bis zu 900.000 Euro oder 1 Prozent des Umsatzes.

Wer ist betroffen?

Die neuen Regelungen gelten für alle Unternehmen, die umweltbezogene Aussagen im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern (B2C) treffen. Kein Unterschied zwischen großen Konzernen und KMU. Besonders betroffen sind:

  • FMCG / Konsumgüter: Verpackungs-Claims, Produktkennzeichnungen
  • Mode / Textil: „Nachhaltige“ Kollektionen, Materialherkunft
  • Energie / Mobilität: Klimaneutralitäts-Versprechen, Ökostrom-Werbung
  • Finanzdienstleistungen: ESG-Fonds-Marketing, „grünes“ Investment
  • E-Commerce: Produktbeschreibungen, Filter-Labels

Auch B2B-Kommunikation fällt teilweise unter die neuen Vorgaben, etwa wenn sie gegenüber Endverbrauchern sichtbar ist oder Wettbewerber betrifft (§ 3 UWG erfasst irreführende geschäftliche Handlungen branchenübergreifend).

Zuständige Behörden in Deutschland

Durchsetzung erfolgt über zwei Ebenen:

  • Zentrale Behörde: Die Zentralstelle zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt am Main ist Anlaufstelle für länderübergreifende Fälle und particularly serious violations.
  • Landesbehörden: Verbraucherschutzzentralen und Oberlandesgerichte für lokale Fälle.
  • Verbandsklage: Wettbewerbsverbände und Verbraucherzentralen können Klagen einreichen, ohne dass ein konkreter Verbraucherschaden vorliegen muss.

Checkliste: Vorbereitung auf den 27. September 2026

  1. Bestandsaufnahme: Sämtliche umweltbezogenen Aussagen in Marketing, Produktbeschreibungen, Verpackungen und Werbung erfassen, inkl. Alt-Texte, Siegel, Bildsprache.
  2. Claim-Kategorisierung: Jeden Claim auf die neuen Schwarze-Liste-Tatbestände prüfen: Ist es eine allgemeine Umweltaussage (4a)? Enthält es einen CO₂-Kompensationsbezug (4c)? Ist es ein eigenes Siegel (2a)?
  3. Substantivierung: Allgemeine Claims durch spezifizierte, nachweisbare Aussagen ersetzen. Statt „umweltfreundlich“: „95 % recyceltes PET, zertifiziert nach GRS.“
  4. CO₂-Claims überprüfen: Klimaneutralitäts-Claims auf Lebenszyklus-Basis, nicht auf Kompensations-Basis, nachweisen oder streichen.
  5. Siegel-Zertifizierung: Eigene Nachhaltigkeitssiegel durch akkreditierte Zertifizierungssysteme ersetzen oder zumindest den Zertifizierungsprozess einleiten.
  6. Bildsprache auditieren: Naturlandschaften und grüne Icons nur dort, wo eine konkrete inhaltliche Substanz dahintersteht. sonst: austauschen.
  7. Prozess etablieren: Laufendes Monitoring aller neuen Kommunikationsinhalte vor Veröffentlichung, nicht nur einmalig.
  8. Dokumentation: Belege für jeden Claim zentral ablegen und auf aktuellem Stand halten (30-Tage-Frist für Behördenauskunft).

Abgrenzung: Wann gilt EmpCo, wann nationales UWG?

EmpCo ist eine EU-Richtlinie und wirkt unmittelbar nur zwischen Mitgliedstaaten. Für Unternehmen relevant ist die nationale Umsetzung:

  • In Deutschland: Die UWG-Novelle (BGBl. 2026 I Nr. 43) setzt EmpCo in deutsches Recht um. Die neuen Tatbestände gelten als Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG und sind von deutschen Gerichten direkt anwendbar.
  • In anderen EU-Staaten: Dort gelten die jeweiligen nationalen Umsetzungen, mit länderspezifischen Sanktionen und Fristen.
  • Außerhalb der EU: EmpCo gilt formal nicht. Wer aber EU-Verbraucher erreicht (etwa über .com-Domains mit EU-Lieferung), muss die Regeln beachten, sobald geschäftliche Handlungen gegenüber EU-Verbrauchern vorliegen.

Was sich nicht ändert: Bestehende Regeln bleiben gültig

Die UWG-Novelle ergänzt das bestehende Wettbewerbsrecht, ohne es abzulösen. Weiterhin gültig:

  • § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlungen): Allgemeiner Irreführungstatbestand, auch ohne spezifischen Greenwashing-Bezug.
  • § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen): Verschweigen wesentlicher Informationen ist unzulässig.
  • Preisangabenverordnung (PAngV): Transparenz bei Umwelt- und Energiekostenkennzeichnung.
  • Verpackungsgesetz (VerpackG): Registrierungspflicht und Kennzeichnung von Verpackungen.

So unterstützt der GreenClaims Manager

Unser algorithmisches Tool analysiert Ihre gesamte Kommunikation, von der Produktseite bis zur Social-Media-Kampagne, auf potenzielle Greenwashing-Risiken nach den neuen UWG-Tatbeständen. Sie erhalten einen strukturierten Compliance-Bericht mit konkreten Handlungsempfehlungen pro identifiziertem Finding. Die Analyse orientiert sich am Rechtsstand BGBl. 2026 I Nr. 43 und der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Jetzt kostenlos testen.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer spezifischen Situation konsultieren Sie bitte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht.

Stand: Juli 2026 | Quellen: EmpCo Richtlinie (EU) 2024/825, UWG-Novelle BGBl. 2026 I Nr. 43, BT-Drs. 21/1855.

Tags:

EU Compliance Green Claims Test Transparenz

Back to top