Die Green Claims Directive, ursprünglich von der EU-Kommission als umfassendes Regelwerk für die Substantiierung von Umweltaussagen vorgeschlagen, ist zurückgestellt. Stattdessen gilt seit Februar 2024 die Direktive (EU) 2024/825, amtlich „Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo. Sie ändert die allgemeine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD 2005/29/EG) und erweitert die unionsrechtliche Schwarze Liste um sechs neue Tatbestandsgruppen.
Deutschland hat die EmpCo-Richtlinie fristgerecht umgesetzt: Das Gesetz zur Änderung des UWG vom 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) ist seit Juni 2026 in Kraft. Das entscheidende Datum ist der 27. September 2026: Ab dann gelten die neuen Vorschriften für Unternehmen in der gesamten EU, und die Aufsichtsbehörden dürfen Bußgelder verhängen.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| Februar 2024 | Verabschiedung der EmpCo-Direktive (EU) 2024/825 |
| 27. März 2026 | Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedstaaten |
| 19. Februar 2026 | Verabschiedung des deutschen Gesetzes zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43) |
| Juni 2026 | Inkrafttreten der UWG-Novelle in Deutschland |
| 27. September 2026 | Anwendung der neuen Vorschriften, ab hier drohen Sanktionen |
Bis zu diesem Datum müssen alle umweltbezogenen Aussagen in kommerzieller Kommunikation den neuen Vorgaben entsprechen. Wer heute noch auf „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ setzt, hat nur noch wenige Monate, umzustellen.
Die EmpCo-Direktive fügt dem Anhang I der UCPD und damit dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG folgende neue Tatbestände hinzu:
Begriffe wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „grün“ oder „biobasiert“ sind nur noch zulässig, wenn das Produkt eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, etwa durch das EU-Ecolabel, den Blauen Engel oder Energieeffizienzklasse A nach ISO 14024 Typ I. Eigengeschaffene „Öko-Siegel“ ohne externe Akkreditierung sind unzulässig. Wichtig: Wenn die Spezifizierung des Claims „auf demselben Medium in hervorgehobener Weise“ erfolgt, gilt der Claim nicht als allgemein.
Ein Produkt als „aus recyceltem Material“ zu bewerben, wenn nur die Verpackung aus recyceltem Material besteht, ist irreführend. Der Claim muss die gesamte Reichweite abdecken, oder klar auf den spezifischen Aspekt begrenzt sein.
Der wirkungsvollste neue Tatbestand: Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral zertifiziert“ oder „klimakompensiert“ sind unzulässig, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Produktwertschöpfungskette beruhen. Nur lebenszyklusbasierte Eigenreduktionen bleiben erlaubt. Investitionen in Klimaschutzprojekte dürfen weiterhin kommuniziert werden, aber nicht als „Neutralität“.
Nachhaltigkeitssiegel sind nur noch zulässig, wenn sie auf einem ISO-17065-konformen Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben wurden. Selbstzertifizierte Siegel sind untersagt.
Gesetzlich vorgeschriebene Produktmerkmale dürfen nicht als Besonderheit beworben werden. Beispiel: Ein Produkt als „frei von [Substanz]“ zu bewerben, die ohnehin gesetzlich verboten ist.
Sieben neue Obsoleszenz-Verbote, darunter: Verschweigen von Nachteilen durch Software-Updates, unzutreffende Haltbarkeitsangaben, vorgetäuschte Reparierbarkeit und frühzeitiger Austausch von Betriebsstoffen.
Vorher: „Klimaneutral durch Kompensation“ mit Verweis auf ein Aufforstungsprojekt in Peru.
Nachher: Unzulässig nach Nr. 4c. Alternative Formulierung: „Wir investieren in das Aufforstungsprojekt X in Peru, Details unter [Link]. Die verbleibenden Emissionen aus der Produktionskette betragen 1,2 kg CO₂e pro Einheit (Lebenszyklusanalyse 2025).“
Vorher: „Unsere Verpackung ist umweltfreundlich.“
Nachher: Unzulässig nach Nr. 4a (allgemeine Umweltaussage). Alternative: „Unsere Verpackung besteht aus 95 % Post-Consumer-Rezyklat und ist mit dem Blauen Engel zertifiziert (Registriernummer DE-XXX).“
Vorher: „Green Pro“-Logo selbst entworfen und auf Produktwebsite verwendet.
Nachher: Unzulässig nach Nr. 2a. Alternative: Externe Zertifizierung initiieren (etwa EU-Ecolabel, FSC, OEKO-TEX) oder das Siegel als hausintern mit transparenten, öffentlich einsehbaren Kriterien kennzeichnen.
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Weiter mit den möglichen Sanktionen:
Die EmpCo-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, „effektive, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen“ vorzusehen (Art. 13). Die maximale Bußgeldobergrenze nach deutschem UWG beträgt:
Andere EU-Mitgliedstaaten sind noch strenger: Frankreich sieht bis zu 10 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, die Niederlande bis zu 900.000 Euro oder 1 Prozent des Umsatzes.
Die neuen Regelungen gelten für alle Unternehmen, die umweltbezogene Aussagen im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern (B2C) treffen. Kein Unterschied zwischen großen Konzernen und KMU. Besonders betroffen sind:
Auch B2B-Kommunikation fällt teilweise unter die neuen Vorgaben, etwa wenn sie gegenüber Endverbrauchern sichtbar ist oder Wettbewerber betrifft (§ 3 UWG erfasst irreführende geschäftliche Handlungen branchenübergreifend).
Durchsetzung erfolgt über zwei Ebenen:
EmpCo ist eine EU-Richtlinie und wirkt unmittelbar nur zwischen Mitgliedstaaten. Für Unternehmen relevant ist die nationale Umsetzung:
Die UWG-Novelle ergänzt das bestehende Wettbewerbsrecht, ohne es abzulösen. Weiterhin gültig:
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer spezifischen Situation konsultieren Sie bitte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht.
Stand: Juli 2026 | Quellen: EmpCo Richtlinie (EU) 2024/825, UWG-Novelle BGBl. 2026 I Nr. 43, BT-Drs. 21/1855.