Teaser: Die EU-Richtlinie 2024/825, kurz EmpCo, ändert das Wettbewerbsrecht in der gesamten EU. Ab dem 27. September 2026 gelten sechs neue Schwarze-Liste-Tatbestände, die typische Greenwashing-Praktiken ausdrücklich verbieten. Wir erklären, was die Richtlinie regelt, wie Deutschland sie umsetzt und was Unternehmen jetzt tun müssen.
Die Directive (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 trägt den amtlichen Titel „Empowering Consumers for the Green Transition". Kurz: EmpCo. Sie ist der unionsrechtliche Kern der aktuellen Greenwashing-Bekämpfung und ändert zwei bestehende Verbraucherschutz-Richtlinien:
EmpCo ist eine amending directive, sie fügt der UCPD neue Artikel und sechs neue Tatbestände in deren Schwarze Liste (Annex I) hinzu. Diese Schwarze-Liste-Tatbestände gelten in all circumstances unfair, das heißt: Sie sind stets unzulässig, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall zu einer Irreführung geführt haben.
| Merkmal | Wert |
|---|---|
| Amtsblatt-Referenz | OJ L, 2024/825, 6.3.2024 |
| Annahme | 28. Februar 2024 |
| EP-Abstimmung | 593 Ja / 21 Nein / 14 Enthaltungen (17.01.2024) |
| Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten | 27. September 2025 |
| Anwendungsdatum | 27. September 2026 |
| Rechtsgrundlage | Art. 114 AEUV (Binnenmarkt-Angleichung) |
Mit dem 27. September 2026 endet die Übergangsfrist. Ab diesem Tag müssen alle umweltbezogenen Aussagen in kommerzieller Kommunikation gegenüber Verbrauchern den neuen Vorgaben entsprechen, und die Aufsichtsbehörden dürfen Sanktionen verhängen.
EmpCo erweitert die unionsrechtliche Schwarze Liste um sechs neue Tatbestandsgruppen, die in Deutschland in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG übernommen wurden. Die wichtigsten fünf Klassen:
Begriffe wie „umweltfreundlich", „klimafreundlich", „grün", „ökologisch", „biobasiert", „klimapositiv" oder „energy efficient" sind als allgemeine Umweltaussagen nur zulässig, wenn das Produkt eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Ankerpunkte sind:
Ausnahme: Wenn die Aussage auf demselben Medium (Verpackung, Werbeanzeige, Webshop) in hervorgehobener Weise spezifiziert wird, gilt sie nicht als allgemein.
Ein Claim, der sich auf das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen bezieht, obwohl er nur einen Teilaspekt betrifft, ist unzulässig. Klassisches Beispiel: Ein Produkt wird als „aus recyceltem Material" beworben, obwohl nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht.
Der wirkungsvollste neue Tatbestand. Aussagen wie „klimaneutral", „CO₂-neutral zertifiziert", „climate positive", „climate net zero" oder „climate compensated" sind stets unzulässig, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Produktwertschöpfungskette beruhen, also auf klassischen Kompensationsprojekten wie Aufforstung in Peru oder Windkraft in Indien.
Erlaubt bleiben nur lebenszyklusbasierte Eigenreduktionen. Investitionen in Klimaschutzprojekte dürfen weiter kommuniziert werden, aber nicht unter dem Label „Neutralität".
Selbst zertifizierte oder hausintern kreierte Siegel sind untersagt. Nachhaltigkeitssiegel sind nur zulässig, wenn sie auf einem ISO 17065-konformen Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben wurden.
Weitere Tatbestände betreffen:
Die EmpCo-Richtlinie ist ein Baustein des European Green Deal. Wichtige Meilensteine:
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 11.12.2019 | EU-Kommission veröffentlicht den „European Green Deal" (COM/2019/640) |
| 13.11.2020 | „New Consumer Agenda" kündigt EmpCo an |
| 30.03.2022 | Kommissionsvorschlag COM(2022) 143 final |
| 03/2023 | Europäisches Parlament verabschiedet Position (Rapporteurin: Biljana Borzan, S&D) |
| 04/2023 | Rat einigt sich auf Verhandlungsposition |
| 09/2023 | Trilog-Einigung |
| 17.01.2024 | EP plenarabstimmung: 593 Ja-Stimmen |
| 28.02.2024 | Formelle Annahme durch EP und Rat |
| 06.03.2024 | Veröffentlichung im Amtsblatt |
| 27.09.2025 | Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten |
| 19.02.2026 | Deutsche UWG-Novelle (BGBl. 2026 I Nr. 43) |
| 27.09.2026 | Anwendungsdatum, ab hier drohen Sanktionen |
Anna Cavazzini (Grüne/EFA), Chair des IMCO-Ausschusses, kommentierte die Trilog-Einigung mit den Worten: „The end of greenwashing as we know it.", ein Satz, der schnell zur griffigen Formel der gesamten Regulierung wurde.
Deutschland hat EmpCo nicht durch ein eigenständiges Gesetz umgesetzt, sondern durch punktuelle Änderung bestehender Gesetze. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Unterlassungsanspruchsgesetzes und des Verbraucherschutzgesetzes vom 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) ist seit Juni 2026 in Kraft.
Die Struktur der Richtlinie spiegelt sich im UWG wider:
Der Anhang ist von deutschen Gerichten direkt anwendbar, es bedarf keines separaten Gesetzes für jeden einzelnen Tatbestand.
Artikel 13 EmpCo verpflichtet die Mitgliedstaaten, „effektive, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen" vorzusehen. Die Umsetzung in Deutschland:
| Adressat | Maximales Bußgeld |
|---|---|
| Unternehmen mit EU-Jahresumsatz > 1,25 Mio. € | bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes |
| Kleinere Unternehmen | bis zu 50.000 € |
| Ohne Schätzungsgrundlage | bis zu 2 Millionen € |
Andere EU-Staaten sind teils deutlich strenger: Frankreich sieht bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, die Niederlande bis zu 900.000 € oder 1 % des Umsatzes. Die-bandbreite zeigt, dass EU-weit agierende Unternehmen länderspezifische Compliance-Konzepte brauchen.
Ein häufiges Missverständnis: Die Green Claims Directive (Kommissionsvorschlag COM(2023) 166 final) ist nicht in Kraft. Sie wurde im Februar 2025 nach Widerstand mehrerer Mitgliedstaaten zurückgestellt und liegt faktisch auf Eis.
Was gilt, ist ausschließlich die EmpCo-Richtlinie, und deren nationale Umsetzungen. Der wesentliche Unterschied:
| Aspekt | EmpCo (gilt) | Green Claims Directive (zurückgestellt) |
|---|---|---|
| Regelungsgegenstand | Verbot irreführender Praktiken (Schwarze Liste) | Substantiierung von Umweltaussagen, Vorab-Prüfung |
| Nachweispflicht | Ja, im Einzelfall durch Anbieter | Ja, vorab durch qualifizierte Dritte |
| Umfang | 6 neue Tatbestände | Umfassendes Prüfregime für alle Umwelt-Claims |
Für die Praxis heißt das: Unternehmen müssen jetzt die EmpCo-Vorgaben umsetzen. Auf die Green Claims Directive zu warten, ist keine Strategie.
Die neuen Regeln gelten für alle Unternehmen, die im geschäftlichen Verkehr umweltbezogene Aussagen gegenüber Verbrauchern (B2C) treffen. Keine Ausnahme für KMU, keine Ausnahme für spezifische Branchen. Besonders betroffen:
Auch B2B-Kommunikation fällt teilweise unter die Vorgaben, etwa wenn sie gegenüber Endverbrauchern sichtbar ist oder Wettbewerberverhalten betrifft.
Bis zum 27. September 2026 bleibt wenig Zeit. Diese 10 Schritte helfen bei der Vorbereitung:
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Die EmpCo-Richtlinie markiert die umfassendste Veränderung des lauterkeitsrechtlichen Umweltkommunikationsregimes seit Jahrzehnten. Sechs neue Schwarze-Liste-Tatbestände machen typische Greenwashing-Praktiken ausdrücklich unzulässig, ohne Einzelfallprüfung, ohne Rechtfertigungsmöglichkeit. Mit dem 27. September 2026 läuft die Uhr ab. Unternehmen, die jetzt nicht umstellen, riskieren Abmahnungen, Bußgelder bis zu 4 % des EU-Jahresumsatzes und Reputationsschäden.
Die gute Nachricht: Die Vorgaben sind konkret, die Tatbestände sind präzise formuliert, und die Checklisten für die Umsetzung sind greifbar. Wer die Frist ernst nimmt, hat genug Zeit für eine saubere Transition.
Die EU-Mitgliedstaaten mussten EmpCo bis zum 27. September 2025 umsetzen. Das unionsrechtliche Anwendungsdatum ist der 27. September 2026. In Deutschland gilt seit dem 19. Februar 2026 die UWG-Novelle (BGBl. 2026 I Nr. 43), die ab dem 27.09.2026 angewendet wird.
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