EmpCo-Richtlinie 2024/825: Das Ende des Greenwashings in der EU

EmpCo-Richtlinie 2024/825: Das Ende des Greenwashings in der EU

Teaser: Die EU-Richtlinie 2024/825, kurz EmpCo, ändert das Wettbewerbsrecht in der gesamten EU. Ab dem 27. September 2026 gelten sechs neue Schwarze-Liste-Tatbestände, die typische Greenwashing-Praktiken ausdrücklich verbieten. Wir erklären, was die Richtlinie regelt, wie Deutschland sie umsetzt und was Unternehmen jetzt tun müssen.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die Directive (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 trägt den amtlichen Titel „Empowering Consumers for the Green Transition". Kurz: EmpCo. Sie ist der unionsrechtliche Kern der aktuellen Greenwashing-Bekämpfung und ändert zwei bestehende Verbraucherschutz-Richtlinien:

  • die Unfair Commercial Practices Directive (UCPD, 2005/29/EG) und
  • die Consumer Rights Directive (CRD, 2011/83/EU).

EmpCo ist eine amending directive, sie fügt der UCPD neue Artikel und sechs neue Tatbestände in deren Schwarze Liste (Annex I) hinzu. Diese Schwarze-Liste-Tatbestände gelten in all circumstances unfair, das heißt: Sie sind stets unzulässig, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall zu einer Irreführung geführt haben.

Formale Eckdaten

MerkmalWert
Amtsblatt-ReferenzOJ L, 2024/825, 6.3.2024
Annahme28. Februar 2024
EP-Abstimmung593 Ja / 21 Nein / 14 Enthaltungen (17.01.2024)
Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten27. September 2025
Anwendungsdatum27. September 2026
RechtsgrundlageArt. 114 AEUV (Binnenmarkt-Angleichung)

Mit dem 27. September 2026 endet die Übergangsfrist. Ab diesem Tag müssen alle umweltbezogenen Aussagen in kommerzieller Kommunikation gegenüber Verbrauchern den neuen Vorgaben entsprechen, und die Aufsichtsbehörden dürfen Sanktionen verhängen.

Die fünf Klassen neuer Verbote

EmpCo erweitert die unionsrechtliche Schwarze Liste um sechs neue Tatbestandsgruppen, die in Deutschland in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG übernommen wurden. Die wichtigsten fünf Klassen:

1. Allgemeine Umweltaussagen (Nr. 4a)

Begriffe wie „umweltfreundlich", „klimafreundlich", „grün", „ökologisch", „biobasiert", „klimapositiv" oder „energy efficient" sind als allgemeine Umweltaussagen nur zulässig, wenn das Produkt eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Ankerpunkte sind:

  • EU-Ecolabel nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010
  • nationale Typ-I-Umweltzeichen wie der Blaue Engel
  • Energieeffizienzklasse A nach Verordnung (EU) 2017/1369

Ausnahme: Wenn die Aussage auf demselben Medium (Verpackung, Werbeanzeige, Webshop) in hervorgehobener Weise spezifiziert wird, gilt sie nicht als allgemein.

2. Irreführende Reichweite (Nr. 4b)

Ein Claim, der sich auf das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen bezieht, obwohl er nur einen Teilaspekt betrifft, ist unzulässig. Klassisches Beispiel: Ein Produkt wird als „aus recyceltem Material" beworben, obwohl nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht.

3. CO₂-Kompensation (Nr. 4c)

Der wirkungsvollste neue Tatbestand. Aussagen wie „klimaneutral", „CO₂-neutral zertifiziert", „climate positive", „climate net zero" oder „climate compensated" sind stets unzulässig, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Produktwertschöpfungskette beruhen, also auf klassischen Kompensationsprojekten wie Aufforstung in Peru oder Windkraft in Indien.

Erlaubt bleiben nur lebenszyklusbasierte Eigenreduktionen. Investitionen in Klimaschutzprojekte dürfen weiter kommuniziert werden, aber nicht unter dem Label „Neutralität".

4. Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a)

Selbst zertifizierte oder hausintern kreierte Siegel sind untersagt. Nachhaltigkeitssiegel sind nur zulässig, wenn sie auf einem ISO 17065-konformen Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben wurden.

5. Gesetzliche Standards und Obsoleszenz (Nr. 10a, 23d a–g)

Weitere Tatbestände betreffen:

  • Nr. 10a: Präsentation gesetzlich vorgeschriebener Produktmerkmale als besondere Leistung (Beispiel: „frei von [verbotener Substanz]")
  • Nr. 23d a–g: Sieben neue Obsoleszenz-Verbote, darunter Verschweigen von Software-Update-Nachteilen, vorgetäuschte Reparierbarkeit und frühzeitiger Verbrauchsmittel-Austausch

Vom Green Deal zum Anwendungsdatum: Chronologie

Die EmpCo-Richtlinie ist ein Baustein des European Green Deal. Wichtige Meilensteine:

DatumEreignis
11.12.2019EU-Kommission veröffentlicht den „European Green Deal" (COM/2019/640)
13.11.2020„New Consumer Agenda" kündigt EmpCo an
30.03.2022Kommissionsvorschlag COM(2022) 143 final
03/2023Europäisches Parlament verabschiedet Position (Rapporteurin: Biljana Borzan, S&D)
04/2023Rat einigt sich auf Verhandlungsposition
09/2023Trilog-Einigung
17.01.2024EP plenarabstimmung: 593 Ja-Stimmen
28.02.2024Formelle Annahme durch EP und Rat
06.03.2024Veröffentlichung im Amtsblatt
27.09.2025Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten
19.02.2026Deutsche UWG-Novelle (BGBl. 2026 I Nr. 43)
27.09.2026Anwendungsdatum, ab hier drohen Sanktionen

Anna Cavazzini (Grüne/EFA), Chair des IMCO-Ausschusses, kommentierte die Trilog-Einigung mit den Worten: „The end of greenwashing as we know it.", ein Satz, der schnell zur griffigen Formel der gesamten Regulierung wurde.

Deutsche Umsetzung: Die UWG-Novelle 2026

Deutschland hat EmpCo nicht durch ein eigenständiges Gesetz umgesetzt, sondern durch punktuelle Änderung bestehender Gesetze. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Unterlassungsanspruchsgesetzes und des Verbraucherschutzgesetzes vom 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) ist seit Juni 2026 in Kraft.

Die Struktur der Richtlinie spiegelt sich im UWG wider:

  • § 2 Abs. 2 UWG n.F. definiert zentrale Begriffe wie „allgemeine Umweltaussage", „Nachhaltigkeitssiegel", „Umweltleistung", „Zertifizierungssystem"
  • § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UWG n.F. erfasst künftige Umweltleistungen und irrelevante Vorteile (Fall-zu-Fall-Beurteilung)
  • Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG enthält die neuen Schwarze-Liste-Tatbestände (Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a, 23d a–g)
  • § 5a UWG n.F. bezieht soziale und kreislaufwirtschaftliche Merkmale ein

Der Anhang ist von deutschen Gerichten direkt anwendbar, es bedarf keines separaten Gesetzes für jeden einzelnen Tatbestand.

Bußgelder und Sanktionen

Artikel 13 EmpCo verpflichtet die Mitgliedstaaten, „effektive, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen" vorzusehen. Die Umsetzung in Deutschland:

AdressatMaximales Bußgeld
Unternehmen mit EU-Jahresumsatz > 1,25 Mio. €bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes
Kleinere Unternehmenbis zu 50.000 €
Ohne Schätzungsgrundlagebis zu 2 Millionen €

Andere EU-Staaten sind teils deutlich strenger: Frankreich sieht bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, die Niederlande bis zu 900.000 € oder 1 % des Umsatzes. Die-bandbreite zeigt, dass EU-weit agierende Unternehmen länderspezifische Compliance-Konzepte brauchen.

EmpCo vs. Green Claims Directive: Was gilt wirklich?

Ein häufiges Missverständnis: Die Green Claims Directive (Kommissionsvorschlag COM(2023) 166 final) ist nicht in Kraft. Sie wurde im Februar 2025 nach Widerstand mehrerer Mitgliedstaaten zurückgestellt und liegt faktisch auf Eis.

Was gilt, ist ausschließlich die EmpCo-Richtlinie, und deren nationale Umsetzungen. Der wesentliche Unterschied:

AspektEmpCo (gilt)Green Claims Directive (zurückgestellt)
RegelungsgegenstandVerbot irreführender Praktiken (Schwarze Liste)Substantiierung von Umweltaussagen, Vorab-Prüfung
NachweispflichtJa, im Einzelfall durch AnbieterJa, vorab durch qualifizierte Dritte
Umfang6 neue TatbeständeUmfassendes Prüfregime für alle Umwelt-Claims

Für die Praxis heißt das: Unternehmen müssen jetzt die EmpCo-Vorgaben umsetzen. Auf die Green Claims Directive zu warten, ist keine Strategie.

Wer ist betroffen?

Die neuen Regeln gelten für alle Unternehmen, die im geschäftlichen Verkehr umweltbezogene Aussagen gegenüber Verbrauchern (B2C) treffen. Keine Ausnahme für KMU, keine Ausnahme für spezifische Branchen. Besonders betroffen:

  • Konsumgüter & FMCG: Verpackungs-Claims, Produktkennzeichnungen
  • Mode & Textil: „Nachhaltige" Kollektionen, Materialherkunft
  • Energie & Mobilität: Klimaneutralitäts-Versprechen, Ökostrom-Werbung
  • Finanzdienstleistungen: ESG-Fonds-Marketing, „grüne" Investments
  • E-Commerce: Produktbeschreibungen, Filter-Labels, Kategorien
  • Tourismus: „Klimaneutral reisen", Hotels mit „grünem" Logo

Auch B2B-Kommunikation fällt teilweise unter die Vorgaben, etwa wenn sie gegenüber Endverbrauchern sichtbar ist oder Wettbewerberverhalten betrifft.

Checkliste: 10 Schritte zur EmpCo-Readiness

Bis zum 27. September 2026 bleibt wenig Zeit. Diese 10 Schritte helfen bei der Vorbereitung:

  1. Bestandsaufnahme: Alle umweltbezogenen Aussagen erfassen, Website, Produktseiten, Verpackungen, Anzeigen, Social Media, Newsletter, PDFs.
  2. Claim-Kategorisierung: Jeden Claim den neuen Schwarze-Liste-Tatbeständen zuordnen. Liegt eine allgemeine Umweltaussage (4a) vor? Ein CO₂-Kompensationsbezug (4c)? Ein selbst entworfenes Siegel (2a)?
  3. Substantivierung: Allgemeine Claims durch spezifizierte Aussagen ersetzen. Statt „umweltfreundlich": „95 % Post-Consumer-Rezyklat, zertifiziert nach Global Recycle Standard".
  4. CO₂-Claims überprüfen: Klimaneutralitäts-Claims auf Lebenszyklus-Basis nachweisen oder umformulieren. „Klimaneutral durch Kompensation" ist ab dem 27.09.2026 unzulässig.
  5. Siegel auditieren: Eigene Siegel durch ISO-17065-zertifizierte Systeme ersetzen oder den Zertifizierungsprozess initiieren.
  6. Reichweite prüfen: Sicherstellen, dass Claims nicht das gesamte Produkt oder Unternehmen suggerieren, wenn sie nur einen Aspekt betreffen.
  7. Bildsprache prüfen: Grüne Icons, Naturlandschaften und Blatt-Symbole nur dort, wo eine konkrete Substanz dahintersteht.
  8. Dokumentation: Belege für jeden Claim zentral ablegen, inklusive Zertifikate, Lebenszyklusanalysen, Messberichte.
  9. Prozess etablieren: Laufendes Monitoring neuer Kommunikationsinhalte vor Veröffentlichung. Nicht nur einmalig.
  10. Schulung: Marketing-, PR- und Produktteams zu den neuen Vorgaben schulen.

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Fazit

Die EmpCo-Richtlinie markiert die umfassendste Veränderung des lauterkeitsrechtlichen Umweltkommunikationsregimes seit Jahrzehnten. Sechs neue Schwarze-Liste-Tatbestände machen typische Greenwashing-Praktiken ausdrücklich unzulässig, ohne Einzelfallprüfung, ohne Rechtfertigungsmöglichkeit. Mit dem 27. September 2026 läuft die Uhr ab. Unternehmen, die jetzt nicht umstellen, riskieren Abmahnungen, Bußgelder bis zu 4 % des EU-Jahresumsatzes und Reputationsschäden.

Die gute Nachricht: Die Vorgaben sind konkret, die Tatbestände sind präzise formuliert, und die Checklisten für die Umsetzung sind greifbar. Wer die Frist ernst nimmt, hat genug Zeit für eine saubere Transition.

FAQ

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?

Die EU-Mitgliedstaaten mussten EmpCo bis zum 27. September 2025 umsetzen. Das unionsrechtliche Anwendungsdatum ist der 27. September 2026. In Deutschland gilt seit dem 19. Februar 2026 die UWG-Novelle (BGBl. 2026 I Nr. 43), die ab dem 27.09.2026 angewendet wird.

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Tags:

Transparenz Green Claims Compliance EU Test

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