CO₂-Kompensation in der Werbung: Warum „klimaneutral" ab 27.09.2026 riskant wird

CO₂-Kompensation in der Werbung: Warum „klimaneutral" ab 27.09.2026 riskant wird

Teaser: „Klimaneutrales Produkt durch CO₂-Zertifikate", diese Werbung war jahrelang Standard. Ab dem 27. September 2026 ist sie nach unserer Lesart generell unzulässig. Anhang Nr. 4c der Schwarzen Liste verbietet produktbezogene Kompensations-Claims ausnahmslos. Wir erklären, was noch zulässig sein dürfte, welche Ausnahme für echte Reduktion gilt, und wie Sie Belege für Ihre Claims aufbauen.

Das Problem: „Klimaneutrales Wasser durch Aufforstung"

Stellen Sie sich vor: Ein Mineralwasserhersteller bewirbt seine Flaschen mit dem Aufdruck „klimaneutral, mit Unterstützung von [Klimaprojekt X]". Die Produktions- und Transportemissionen werden durch Zertifikate aus einem Aufforstungsprojekt ausgeglichen.

Diese Praxis war jahrelang etabliert. Ab dem 27. September 2026 könnte sie nach unserer Lesart ein klarer Verstoß gegen Anhang Nr. 4c der Schwarzen Liste sein. Genau diesen Fall nennt Erwägungsgrund 12 der EmpCo-Richtlinie als Referenzbeispiel.

Was Anhang Nr. 4c verbietet

Der Tatbestand lautet (vereinfacht): Eine Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet, nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Vier Merkmale sind zentral:

1. Aussage über Kompensation (Offsetting): Die Aussage beruht darauf, dass Emissionen nicht am Entstehungsort reduziert, sondern anderswo ausgeglichen werden, typischerweise durch Kauf von Zertifikaten (Gold Standard, Verra/VCS) oder Investitionen in Klimaprojekte.

2. Produktbezug: Der Tatbestand erfasst ausschließlich produktbezogene Aussagen. „Dieser Joghurt ist klimaneutral" fällt unter Nr. 4c, „Wir kompensieren unsere Unternehmens-Emissionen" nach unserer Lesart nicht (hier greift die allgemeine Irreführung nach § 5 UWG).

3. Neutrale, verringerte oder positive Auswirkung: Der Wortlaut erfasst drei Varianten:

  • Neutral: „klimaneutral", „CO₂-neutral", „Netto-Null-Produkt"
  • Verringert: „klimaschonend durch CO₂-Ausgleich"
  • Positiv: „klimapositiv", „CO₂-negativ dank Zertifikaten"

4. Kausaler Bezug: Die Aussage muss sich auf die Kompensation gründen. Würde die Kompensation wegfallen, entfiele auch die Aussage.

Die zentrale Abgrenzung: Produkt vs. Unternehmen

Diese Abgrenzung hat der Gesetzgeber im Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/1855, S. 86) ausdrücklich klargestellt, und sie ist eine der wichtigsten Praxisweichen.

AussageMöglicher Tatbestand
„Dieses Produkt ist klimaneutral durch Kompensation"Anhang Nr. 4c (verboten)
„Wir kompensieren unsere Unternehmens-Emissionen"§ 5 UWG (Einzelfallprüfung)
„Klimaneutral bis 2030 durch Reduktionsplan X"§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG (Zukunftsaussage)

Wichtig: Unternehmensbezogene Aussagen sind nicht automatisch zulässig. Wer „Wir sind klimaneutral durch Kompensation" sagt, muss nach unserer Lesart transparent machen, wie viel kompensiert wird und welche Restemissionen verbleiben. Sonst droht Abmahnung über § 5 UWG.

Drei Praxisfälle

Fall 1: Mineralwasser „klimaneutral durch Aufforstung"

Claim: Flaschenetikett mit „klimaneutral, mit Unterstützung von Klimaprojekt X". Emissionen werden via Aufforstungszertifikate ausgeglichen.

Nach unserer Lesart: Klassischer Verstoß gegen Anhang Nr. 4c. Produktbezogener Claim, der sich vollständig auf Kompensation gründet. Keine echte Reduktion in der Wertschöpfungskette.

Fall 2: Möbel „80 % echte Reduktion + 20 % Kompensation"

Claim: „Klimaneutral produziert", Werk wurde auf erneuerbare Energien umgestellt, Materialeffizienz erhöht. 80 % echte Reduktion, restliche 20 % werden über Gold-Standard-Zertifikate kompensiert, transparent ausgewiesen.

Nach unserer Lesart: Könnte zulässig sein. Erwägungsgrund 12 Satz 2 erlaubt Mischkonstellationen, wenn die echte Reduktion ausreichend ist und die Kompensation nur als Beiwerk transparent kommuniziert wird. Die Praxis wird hier sehr genau auf die Gewichtung achten müssen.

Fall 3: „Klimaneutral" ohne Kompensation (echte Lebenszyklusneutralität)

Claim: Ein Produkt wird als „klimaneutral" beworben, weil der gesamte Lebenszyklus, Produktion, Gebrauch, Entsorgung, ohne Kompensation emissionsneutral ist.

Nach unserer Lesart: Zulässig, aber in der Praxis extrem selten. Die meisten Produkte haben unvermeidbare Restemissionen (Landwirtschaft, Logistik, Entsorgung). Erwägungsgrund 12 verlangt hier eine vollständige Lebenszyklusanalyse nach anerkannter Methode (ISO 14067, GHG Protocol Product Standard).

Wie Sie Belege für zulässige Claims aufbauen

Wenn Sie auf echte Reduktion statt Kompensation umsteigen, brauchen Sie für jeden Claim belastbare Belege. Eine Lebenszyklusanalyse nach ISO 14067 oder GHG Protocol Product Standard ist die Basis, aber auch Zertifikate, Prüfberichte und Studien müssen zentral und revisionssicher abgelegt werden.

Genau hier setzt das Evidence-Register des GreenClaims Managers an. Es dient der zentralen Verwaltung aller Belege, die Ihre Umweltaussagen stützen, Zertifikate, Prüfberichte, Lebenszyklusanalysen, interne Studien. Jeder Evidence-Eintrag kann mit einem oder mehreren Managed Claims verknüpft werden, sodass die Verbindung zwischen Aussage und Nachweis immer nachvollziehbar bleibt.

Evidence-Register im GreenClaims Manager mit zentraler Belegverwaltung
Evidence-Register: Zertifikate, Prüfberichte und Lebenszyklusanalysen zentral erfassen und mit Claims verknüpfen.

Das ist besonders relevant für Anhang Nr. 4c: Wer sich auf die Ausnahme der echten Reduktion berufen will, muss im Zweifelsfall nachweisen, wie viel tatsächlich reduziert wurde, und das braucht eine saubere Belegdokumentation.

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FAQ

Ist „klimaneutral" ab dem 27.09.2026 verboten?

„Klimaneutral" ist nicht generell verboten. Verboten ist nach unserer Lesart nur die produktbezogene Aussage, die sich auf CO₂-Kompensation gründet. Wer auf echter Lebenszyklusneutralität besteht, dürfte den Claim weiterhin verwenden, muss aber eine vollständige Lebenszyklusanalyse vorlegen können.

Was ist der Unterschied zwischen Anhang 4c und § 5 UWG?

Anhang Nr. 4c erfasst ausschließlich produktbezogene Kompensations-Claims und verbietet sie per se. § 5 UWG erfasst unternehmensbezogene Aussagen („Wir kompensieren unsere Emissionen") im Einzelfall, diese sind nicht automatisch verboten, aber irreführend, wenn die Bedingungen fehlen.

Kann ich noch „klimapositiv" sagen?

Nach unserer Lesart dürfte „klimapositiv", ebenso wie „klimaneutral", ab dem 27.09.2026 riskant sein, wenn es sich auf Kompensation gründet. Anhang Nr. 4c erfasst ausdrücklich alle drei Varianten: neutrale, verringerte und positive Auswirkungen.

Gelten diese Regeln auch für B2B-Werbung?

Anhang Nr. 4c gilt für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern (B2C). Bei B2B-Werbung greift nach unserem Verständnis die allgemeine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG, aber die strengen EmpCo-Tatbestände dürften auf B2C beschränkt sein.

Was kostet ein Verstoß gegen Anhang Nr. 4c?

Wie alle Schwarze-Liste-Verstöße: bis zu 4 % des EU-Jahresumsatzes nach § 59 UWG n.F.

Hinweis: Alle Inhalte auf dieser Website dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Bewertung Ihrer individuellen Situation konsultieren Sie bitte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht. Trotz sorgfältiger Prüfung können wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen.

*Quellen: UWG-Novelle BGBl. 2026 I Nr. 43, Anhang Nr. 4c | BT-Drs. 21/1855, S. 85–87 | Directive (EU) 2024/825 (EmpCo), Erwägungsgrund 12. Stand: Juli 2026.*

Tags:

Test EU Compliance Green Claims Transparenz

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