Teaser: "BPA-frei" auf der Babyflasche. "Glutenfrei" auf der Wasserflasche. "Entspricht der EU-Ökodesign-Verordnung" auf dem Elektrogerät. Was nach einer besonderen Umweltleistung klingt, ist in vielen Fällen schlicht eine gesetzliche Pflicht. Anhang Nr. 10a UWG nimmt genau diese Praxis ins Visier: Wer gesetzliche Mindeststandards als freiwillige Besonderheit bewirbt, könnte ab dem 27. September 2026 abmahnfähig handeln.
Ein Hersteller von Babyflaschen bewirbt sein Produkt prominent mit dem Siegel "BPA-frei". Die Zielgruppe, Eltern, assoziiert damit eine besondere Sicherheitsleistung des Herstellers.
Fakt ist: BPA (Bisphenol A) ist in Babyflaschen in der gesamten EU seit 2011 verboten. Jede Babyflasche auf dem EU-Markt ist BPA-frei, egal welcher Hersteller. Der Claim suggeriert also eine Besonderheit, die es gar nicht gibt.
Genau diese Praxis erfasst Anhang Nr. 10a der Schwarzen Liste: die Präsentation gesetzlich vorgeschriebener Anforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots.
Der Tatbestand lautet (vereinfacht): Wer eine Anforderung, die kraft Gesetzes für alle Produkte der betreffenden Kategorie auf dem Unionsmarkt gilt, als Besonderheit seines Angebots präsentiert, handelt stets unzulässig.
Drei Voraussetzungen müssen nach unserer Lesart kumulativ vorliegen:
1. Gesetzliche Anforderung: Es muss eine EU-weit geltende Rechtsvorschrift geben, etwa eine EU-Verordnung (REACH), eine umgesetzte Richtlinie oder ein unionsweites Stoffverbot.
2. Geltung für ALLE Produkte der Kategorie: Die Anforderung muss für die gesamte Produktgruppe gelten, nicht nur für eine Teilmenge. Beispiel: Das BPA-Verbot gilt für alle Babyflaschen, aber die Beschränkung von Phthalaten im Spielzeug gilt nur für bestimmtes Spielzeug (alterstypisch), nicht für alle.
3. Präsentation als Besonderheit: Die gesetzliche Anforderung muss werblich hervorgehoben werden, als Differenzierungsmerkmal, das den Eindruck einer freiwilligen Mehrleistung erweckt.
Wasser enthält naturgemäß kein Gluten. Dennoch finden sich auf dem Markt Wasserflaschen mit dem Aufdruck "glutenfrei". Der Erwägungsgrund 5 der EmpCo-Richtlinie nennt genau dieses Beispiel.
Nach unserer Lesart dürfte dieser Claim ab dem 27.09.2026 eine Verletzung von Anhang Nr. 10a darstellen, es suggeriert eine Besonderheit, die für alle Wasser der Kategorie gilt.
Wie oben beschrieben: BPA ist seit 2011 EU-weit in Babyflaschen verboten. Die Aussage "BPA-frei" ist zwar faktisch korrekt, aber nach unserer Interpretation dürfte die werbliche Hervorhebung als Besonderheit ab dem 27.09.2026 problematisch sein.
Anders könnte der Fall bei Trinkflaschen für Erwachsene liegen: Dort ist BPA nicht unionsweit verboten, sodass "BPA-frei" eine tatsächliche produktspezifische Aussage sein könnte.
Ein Elektronikhersteller schreibt prominent auf der Verpackung: "Entspricht der EU-Ökodesign-Verordnung". Tatsächlich muss jedes Gerät dieser Kategorie die Ökodesign-Anforderungen erfüllen, sonst dürfte es gar nicht verkauft werden.
Nach unserem Verständnis könnte diese Aussage ab dem 27.09.2026 gegen Anhang Nr. 10a verstoßen. Der Eindruck einer freiwilligen Mehrleistung ist irreführend.
FCKW ist seit 1995 unionsweit verboten. Ein Claim "FCKW-frei" auf einem Spray oder Kühlschrank suggeriert eine Besonderheit, die de facto alle Produkte dieser Kategorie erfüllen müssen.
Die häufigste Variante: Ein Hersteller schreibt "frei von [Substanz X]", obwohl Substanz X für diese Produktkategorie ohnehin verboten ist. Die Aussage ist zwar nicht falsch, aber sie vermittelt den Eindruck, der Hersteller leiste etwas Besonderes.
Nicht jede Erwähnung gesetzlicher Standards ist problematisch. Nach unserer Lesart dürften folgende Aussagen unbedenklich sein:
Überschreitung des Standards: "70 % weniger Energieverbrauch als die EU-Ökodesign-Anforderung der Klasse E", hier wird eine Leistung beworben, die über dem gesetzlichen Mindestmaß liegt.
Rein informative Nennung: Wenn ein Hersteller im Kleingedruckten der technischen Dokumentation angibt, dass er eine Norm erfüllt, ohne dies als Differenzierungsmerkmal zu nutzen.
Nationale Standards (mit Einschränkung): Wenn die Anforderung nur national, nicht EU-weit gilt, greift Anhang Nr. 10a nach unserer Interpretation nicht direkt. Allerdings könnte die allgemeine Irreführung nach § 5 UWG eingreifen.
Anhang Nr. 10a hat eine Spezialität: Er ist spezifischer als andere Tatbestände und hat deshalb Vorrang.
| Situation | Möglicher Tatbestand |
|---|---|
| Gesetzlicher Standard als Besonderheit | Anhang Nr. 10a (spezifisch) |
| Irrelevanter Vorteil (Substanz hat nichts in der Kategorie zu suchen) | § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG |
| Allgemeine "grün"-Aussage ohne Beleg | Anhang Nr. 4a |
Beispiel: "Glutenfreies Wasser" kann sowohl Anhang Nr. 10a (gesetzliche Unmöglichkeit der Beimengung als Besonderheit) als auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 (irrelevanter Vorteil) erfüllen. Nach der Spezialitätsregel dürfte Nr. 10a Vorrang haben.
Die Praxis, gesetzliche Mindeststandards als Besonderheit zu bewerben, ist branchenübergreifend verbreitet. Besonders häufig beobachtet:
Unser algorithmisches Tool untersucht Ihre Marketing-Texte auf "frei von"- und "entspricht"-Claims und prüft, ob diese auf gesetzlichen Standards basieren, die ohnehin für Ihre Produktkategorie gelten. Sie erhalten je Hinweis eine Risikoklasse und einen konkreten Verbesserungsvorschlag.
Überprüfen Sie jetzt kostenfrei Ihre eigene Webseite..
Kostenlos · Keine Kreditkarte · Ergebnisse in 10-15 Min.
Anhang Nr. 10a verbietet es, gesetzliche Produktanforderungen, die für alle Produkte einer Kategorie auf dem EU-Markt gelten, als besondere Leistung des eigenen Angebots zu präsentieren. Der Tatbestand gehört zur Schwarzen Liste und ist seit dem 27. September 2026 anwendbar.
Hinweis: Alle Inhalte auf dieser Website dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Bewertung Ihrer individuellen Situation konsultieren Sie bitte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht. Trotz sorgfältiger Prüfung können wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen.
Quellen: UWG-Novelle BGBl. 2026 I Nr. 43, Anhang Nr. 10a | BT-Drs. 21/1855, S. 87-89 | Directive (EU) 2024/825 (EmpCo), Erwägungsgrund 5. Stand: Juli 2026.