Teaser: „Umweltfreundlich", „grün", „öko", „nachhaltig", diese Wörter sind in fast jeder Marketing-Abteilung in Gebrauch. Ab dem 27. September 2026 könnten sie jedoch zu einem der häufigsten Abmahnrisiken werden. Anhang Nr. 4a der Schwarzen Liste nimmt genau diese allgemeinen Umweltaussagen ins Visier. Wir zeigen, welche Wörter kritisch sind, was noch zulässig sein dürfte, und wie Sie Ihre Texte systematisch prüfen.
Stellen Sie sich vor: Ihre Marketing-Abteilung hat die Startseite neu gestaltet. Im Hero-Banner steht prominent: „Unsere Produkte sind umweltfreundlich."
Das klingt harmlos, ist aber nach unserer Lesart einer der riskantesten Claims, die ein Unternehmen ab dem 27. September 2026 verwenden kann. Warum? Weil das Wort „umweltfreundlich" eine allgemeine Umweltaussage ist, und Anhang Nr. 4a der Schwarzen Liste genau diese Aussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung ausdrücklich erfasst.
Der Tatbestand lautet (vereinfacht): Eine geschäftliche Handlung, bei der eine allgemeine Umweltaussage gemacht wird, wenn der Unternehmer nicht nachweisen kann, dass sich die Aussage auf eine anerkannte hervorragende Umweltleistung bezieht.
Zwei Begriffe sind zentral:
Allgemeine Umweltaussage: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist dies jede Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung nicht in klarer und hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist.
Anerkannte hervorragende Umweltleistung: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss die Leistung auf einem dieser Systeme beruhen:
Die EmpCo-Richtlinie und die UWG-Novelle nennen explizit Begriffe, die als allgemeine Umweltaussagen gelten. Nach unserer Lesart sind diese Wörter ab dem 27.09.2026 hochriskant, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung vorliegt:
Hinzu kommen problematische Marken- und Firmennamen. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG erfasst ausdrücklich auch Markennamen wie „GreenPure", „EcoLine" oder „BioNature", diese können nach unserer Interpretation ebenfalls allgemeine Umweltaussagen darstellen, wenn keine Spezifizierung erfolgt.
Nicht jede Umweltaussage fällt unter Anhang Nr. 4a. Nach unserer Lesart dürften folgende Aussagen unbedenklich sein:
Wenn die Aussage auf demselben Medium in klarer und hervorgehobener Weise konkretisiert wird. Beispiele:
Wichtig: „Auf demselben Medium" bedeutet nach herrschender Auffassung, auf derselben Verpackung, in derselben Anzeige, auf derselben Verkaufsoberfläche. Ein QR-Code allein dürfte nach unserer Lesart für Anhang Nr. 4a nicht ausreichen.
Wenn ein Produkt ein anerkanntes Typ-I-Siegel trägt (EU-Ecolabel, Blauer Engel), dürfte die allgemeine Aussage zulässig sein, solange das Siegel auf demselben Medium sichtbar ist.
Ein Hersteller- oder Markenlogo ohne grüne Konnotation fällt nicht unter Nr. 4a. „Apple" oder „Nike" sind keine Umweltaussagen.
Claim: Reinigungsmittel-Flasche mit dem Aufdruck „umweltfreundlich" auf der Vorderseite.
Problem: Allgemeine Umweltaussage ohne Spezifizierung auf demselben Medium. Auf der Rückseite steht zwar „100 % recycelbare Flasche", aber das ist nicht hervorgehoben und bezieht sich nur auf die Verpackung, nicht auf den Inhalt.
Nach unserer Lesart: Verstoß gegen Anhang Nr. 4a, möglicherweise zusätzlich gegen Anhang Nr. 4b (Reichweite).
Claim: Mode-Label mit dem Slogan „Nachhaltig. Verantwortungsvoll. Bewusst."
Problem: Drei allgemeine Umweltaussagen ohne Spezifizierung. Nach BT-Drs. 21/1855 sind „nachhaltig", „bewusst" und „verantwortungsvoll" besonders problematisch, weil sie auch soziale Bestrebungen suggerieren können.
Nach unserer Lesart: Drei potentielle Verstöße gegen Anhang Nr. 4a.
Claim: Ein Unternehmen vertreibt Möbel unter dem Markennamen „GreenLine Collection" ohne Spezifizierung.
Problem: Der Markenname enthält das Trigger-Wort „Green" und ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG eine Umweltaussage. Da keine Spezifizierung erfolgt, könnte Anhang Nr. 4a greifen.
Nach unserer Lesart: Besonders tückisch für Bestandsmarken, Übergangsregelungen fehlen.
Die meisten Unternehmen haben Dutzende bis Hunderte von Seiten mit potenziell kritischen Formulierungen. Eine manuelle Durchsicht jeder einzelnen Seite ist aufwändig und fehleranfällig, kritische Claims in Alt-Texten von Bildern oder in OCR-erfassten Infografiken werden oft übersehen.
Genau hier setzt eine Funktion des GreenClaims Managers an: Der Findings-Bereich listet automatisch alle erkannten Greenwashing-Aussagen auf, aufgeteilt in Text-Claims, Alt-Text-Claims und OCR-Claims aus Bildern. Jedes Finding wird mit Risikostufe und Konfidenz-Score angezeigt, so sehen Sie auf einen Blick, wo der Handlungsbedarf am größten ist. Das ist besonders nützlich für die Trigger-Wort-Suche nach Anhang Nr. 4a, weil der Crawler nicht nur den sichtbaren Text, sondern auch die Alt-Texte und Bildinhalte durchsucht.
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Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine allgemeine Umweltaussage jede Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung nicht in klarer und hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. Typische Beispiele: „umweltfreundlich", „grün", „öko", „nachhaltig".
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